Berufung und Revision sind Rechtsmittel gegen ergangene Strafurteile. Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Bei ihrer Einlegung sind Fristen und eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren gänzlich neu aufgerollt wird. Sie ist innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen. Es findet eine neue Beweisaufnahme statt. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch Tatsachen bezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsgericht ist an das erste Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu entscheiden. Legt nur der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, gilt das Verbot, ihn in der nächsten Instanz schlechter zu stellen.
Eine Revision ist gegen Urteile des Landgerichts in erster und zweiter Instanz (Berufungsurteile) möglich und innerhalb einer Woche einzulegen. Danach fertigt das Gericht eine Urteilsbegründung, nach deren Zustellung die Revisionsbegründungsfrist beginnt. Nach fristgerechter Begründung prüft das zuständige Obergericht – das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof – ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt oder nach dem schriftlichen Urteil materielles Recht verletzt worden ist.
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Begnadigung
Unter Begnadigung ist die Aufhebung von Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch eine Verfügung der Staatsgewalt zu verstehen. Straftäter können in Deutschland unter bestimmten Umständen begnadigt werden, wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden. Eine Begnadigung vor oder während eines Strafverfahrens ist somit nicht möglich. Durch die Begnadigung wird die Strafe gemildert oder aufgehoben. Die Gnadenentscheidung kann dabei nicht nur ein Strafverfahren betreffen, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungsmittel. Durch die Begnadigung wird nicht der Schuldspruch aufgehoben. Die begnadigte Person bleibt daher weiterhin schuldig.
Wem steht das Begnadigungsrecht zu?
Wem das Begnadigungsrecht zusteht, richtet sich danach, ob der Straftäter erstinstanzlich auf Landesebene oder auf Bundesebene verurteilt wurde (vgl. § 452 der Strafprozessordnung).
Bundesebene
- Auf Bundesebene ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 2 GG für Begnadigungen zuständig. Er kann das Recht aber gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Seine Entscheidung kann er weitgehend nach freiem politischen Ermessen ausüben.
- Auf Bundesebene ist zwar einzig der Bundesgerichtshof für Strafsachen zuständig. Jedoch trifft er zurzeit keine erstinstanzlichen Entscheidungen. Insofern gäbe es eigentlich keine Zuständigkeit des Bundespräsidenten. Jedoch nehmen nach § 120 Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Oberlandesgerichte als Ländergerichte insoweit Gerichtsbarkeit des Bundes wahr, als für die Verfolgung die Zuständigkeit des Bundes nach § 142a GVG begründet ist, das heißt der Generalbundesanwalt die Anklage erhoben hat. Dies betrifft Strafverfahren zum Beispiel wegen Völkermords und Kriegsverbrechen sowie Staatsschutzverfahren (siehe Art. 96 Abs. 5 GG).
Landesebene
- Liegt eine erstinstanzliche Verurteilung durch ein Bundesgericht bzw. ein Oberlandesgericht, welches die Gerichtsbarkeit des Bundes wahrnimmt, nicht vor, entscheiden die Länder über die Begnadigung von Straftätern. Zuständig ist je nach Landesverfassung der Ministerpräsident oder die Landesregierung. In der Regel ist das Begnadigungsrecht jedoch dem Justizministerium bzw. nachgeordneten Behörden übertragen.