Grooming – Zu Unrecht beschuldigt?

Grooming – Zu Unrecht beschuldigt?2018-10-06T19:49:56+02:00

Was Sie beachten müssen beim Tatvorwurf Grooming

Als Grooming (zu Deutsch sinngemäß Anbahnung) bezeichnet man, wenn Erwachsene gezielt Kinder und Jugendliche ansprechen mit dem Ziel, sexuellen Kontakt mit ihnen zu haben.

Während sich der Begriff im Englischen sowohl auf Voll- als auch auf Minderjährige beziehen kann, hat er sich im Deutschen als auf Minderjährige (Kinder und Jugendliche) bezogen eingebürgert. Beim Grooming soll zunächst Vertrauen aufgebaut werden, um dann Straftaten, wie etwa die Anfertigung kinderpornografischer Aufnahmen oder sexuellen Missbrauch, an ihnen zu verüben. Das englische Wort „Grooming“ (striegeln, zurechtmachen, vorbereiten) bezieht sich hierbei darauf, dass den potentiellen Opfern zunächst geschmeichelt wird und/oder Geschenke gemacht werden, um ihr Vertrauen zu erlangen. Geschieht dies im Internet – etwa in Chats oder in sozialen Netzwerken –, spricht man von Cyber-Grooming.

Es wird zunächst argloses Vertrauen aufgebaut, um dann Straftaten wie etwa die Anfertigung kinderpornografischer Aufnahmen oder sexuellen Missbrauch an ihnen zu verüben. Das englische Wort Grooming (striegeln, zurechtmachen, vorbereiten‘) bezieht sich hierbei darauf, dass den potentiellen Opfern zunächst geschmeichelt wird und/oder Geschenke gemacht werden, um Vertrauen zu erlangen.

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Rechtslage

In den meisten Ländern sind sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren generell verboten, gelten als sexueller Missbrauch von Kindern und werden strafrechtlich verfolgt. In den einzelnen europäischen Ländern gelten teils unterschiedliche Altersgrenzen, ob und wann Handlungen strafbar sind. Bei der Frage, ob ein Grooming strafrechtlich relevant ist, spielen auch Aspekte wie die Position des handelnden Erwachsenen – ob es sich dabei etwa um ein Familienmitglied oder einen Lehrer handelt (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) – oder auch, ob es sich um gleichgeschlechtliche Handlungen dreht, eine gewichtige Rolle.

In Deutschland ist Cyber-Grooming seit dem 1. April 2004 bei unter 14-jährigen Personen verboten. Dafür wurde der damals neue § 176 Absatz 4 Nr. 3 (Strafgesetzbuch (StGB)) geschaffen:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer […] 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll […].“

– Lexetius: § 176 StGB (Gesetzestext vom 4. November 2008)

Als Reaktion auf die Edathy-Affäre trat mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 26. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) eine Verschärfung des Sexualstrafrechts ein, dies betraf auch den § 176 StGB. Der Absatz 4 Nr. 3 wurde ausgeweitet und um eine Nr. 4 ergänzt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer […] 3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.“

– Bundesministerium der Justiz: § 176 StGB

Auch wenn Cyber-Grooming in den Medien teilweise als „Schutzlücke“ diskutiert wird, gibt es diese rechtliche Handhabe. Unstreitig ist allerdings, dass die Vollendung des Tatbestandes oft nur schwer nachzuweisen ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist gemäß § 176 Absatz 6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen.

 

EU-Richtlinie

In der am 17. Dezember 2011 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2011/93/EU ist vorgesehen, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch den Versuch der „Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke“ (auch im realen Raum) unter Strafe zu stellen. Während Österreich diesen Teil der Richtlinie bereits 2012 umgesetzt hat, kam Deutschland dem erst 2015 nach. Beide Länder haben den Versuch nicht unter Strafe gestellt, obwohl dies in der EU-Richtlinie gefordert wird.

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