Rotlichtverstoß – die Folgen und wie Sie sich wehren können

///Rotlichtverstoß – die Folgen und wie Sie sich wehren können
Rotlichtverstoß – die Folgen und wie Sie sich wehren können2018-10-06T19:37:24+02:00

Wird Ihnen vorgeworfen bei Rot über die Ampel gefahren zu sein?

Um Verkehrsteilnehmern einen Rotlichtverstoß nachweisen zu können, ist eine genaue Dokumentation des Tatablaufes erforderlich. Damit ein Rotlichtverstoß vorliegt, muss der Fahrer bei (für seine Fahrtrichtung gültigem und für ihn sichtbarem) rotem Lichtzeichen in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren sein. Auch wer bei Grün die Haltelinie überfährt, dann jedoch zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage staubedingt warten muss und erst in den Schutzbereich einfährt, wenn die Ampel schon Rot zeigt, begeht einen Rotlichtverstoß, der mit Fahrverbot bedroht ist. Tatsächlich existieren auch anderslautende rechtskräftige Urteile, die ein Überfahren der Haltlinie während der Grünphase und aufgrund Rückstaus ausgelöster Überwachungsanlagen überhaupt nicht ahnden oder nur sehr milde (Haltlinie überfahren / Kreuzung nicht frei geräumt) bestraft wurden. Wurde bei Rot lediglich die Haltlinie überfahren, aber noch vor dem Beginn des Schutzbereiches der Lichtzeichenanlage angehalten, liegt lediglich ein Haltlinienverstoß vor, der zumeist weit weniger gravierende Sanktionen zur Folge hat.

Darüber hinaus muss die bereits verstrichene Dauer der Rotphase zum Tatzeitpunkt dokumentiert werden, um gegebenenfalls einen qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an) nachweisen und die entsprechend schwereren Sanktionen verhängen zu können. Die Zeitangaben sind in 1/100 Sekunden anzugeben. Ebenfalls relevant ist die Dauer der vorangegangenen Gelbphase, da die Entscheidung des Fahrers für das Weiterfahren hierdurch maßgeblich mitbestimmt wurde.

Neben „Geschwindigkeitsüberschreitung“, „zu geringem Sicherheitsabstand“ und „Telefonieren mit dem Mobiltelefon während des Steuerns eines Fahrzeuges“, gehört das „Rotlicht überfahren“ zu den häufigsten Delikten im fließenden Verkehr zählt, befinden sich auf Deutschlands Straßen aktuell ca. 4220 (2014) fest installierte Radarfallen (davon ca. 4175 mit Winkelmessung). Bei stationärer und auch mobiler Überwachung richten sich die Strafen bzw. die Bußgelder danach, wie lange die Anzeige des Gelb-/Rotlichtsignales beim Überfahren bereits andauerte und ob der Tatbestand der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (eventuell mit Unfallfolge) erfüllt wurde.

Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen oder wurden Sie zu Unrecht geblitzt, dann rufen Sie bei uns in der Fachanwaltskanzlei an und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung oder für Ihre Verteidigung. Insbesondere Personen die aus beruflichen Gründen Ihren Führerschein jeden Tag benötigen, sollten nicht zögern sofort mit einem kompetenten Rechtsanwalt gegen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes vorzugehen.

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Rotlichtverstoß Probezeit

Fahranfänger in der Probezeit müssen für jeglichen Rotlichtverstoß mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar rechnen, außerdem mit einer zweijährigen Verlängerung ihrer Probezeit.

Rotlichtverstoß Strafe

Ein einfacher Rotlichtverstoß zieht ein Bußgeld von 90 € nach sich und wird im Fahreignungsregister mit einem Punkt bewertet. Für einen qualifizierten Verstoß (bereits länger als eine Sekunde andauernde Rotphase) werden 200 € Bußgeld fällig. Die Tat wird mit zwei Punkten bewertet und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Bei Vorliegen einer Gefährdung (320 €) oder eines Unfalls (360 €) können noch höhere Bußgelder und längere Fahrverbote verhängt werden, eine Ahndung als Straftat durch Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) ist im Einzelfall möglich. Fahranfänger erhalten zusätzlich ein Aufbauseminar und eine zwei jährige Verlängerung Ihrer Probezeit (siehe Rotlichtverstoß Probezeit).

Haltelinienverstöße werden hingegen lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 10 € geahndet, sofern keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag.

Rotlichtverstöße gehören zu den besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und werden daher relativ streng geahndet.

1.) Bei der strengen Ahndung muss folgendes zweifelsfrei festgestellt worden sein:

  • Ist das Uhrwerk der Rotlichtkamera exakt und quarzgesteuert?
  • Zeigt die im Foto eingeblendete Zeitanzeige die Zeit in Hundertstel-Sekunden an?
  • Wurde die Gelb- und Rotlichtzeit der Ampel separat erfasst?
  • Geht der Zeitpunkt der Messung (Zeitpunkt, an dem das Bild entstanden ist) beim Überfahren der Induktionsschleife aus dem Foto hervor?
  • Stimmte die Weg-Zeit der Induktionsschleife mit der Kamera genau überein?

2.) Wurde lediglich die Haltelinie überfahren, aber noch vor dem Beginn des Schutzbereichs der Lichtzeichenanlage angehalten, liegt lediglich ein Haltelinienverstoß vor. Ein Sensor in der Fahrbahn steuert eine Überwachungskamera, wo dann die Zeit gemessen wird. Bei bis zu 1,1 Sekunden der Rotlichtphase darf nur ein Bußgeld verlangt werden. Solange in Deutschland die Rotlichtphase in den Bundesländern unterschiedlich gemessen wird, ist die strengere Messung mit der bundeseinheitlichen Gesetzgebung nicht vereinbar. Somit kommt bei der Ahndung mit weniger als einer Sekunde Rotlichtphase nur ein Bußgeld in Betracht.

3.) Wurde nach mehr als einer Sekunde Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, ohne jemanden zu gefährden, kann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn keine Punkte in der Verkehrssünderkartei vorhanden sind und der Führerschein beruflich gebraucht wird. Genauso ist auch bei einem Ersttäter zu verfahren.

4.) Wenn bei der Gelbphase nicht gefahrlos angehalten werden kann, darf der Kraftfahrer bei gebotener Vorsicht weiterfahren. Bei einer Not- bzw. Vollbremsung vor der Lichtzeichenanlage darf der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werden. Die normale Betriebsbremsung erreicht eine Verzögerung von 3,5 bis 4 m/s². Eine Notbremsung hat eine Verzögerung von 6,5 m/s². Bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit z. B. mit 50 km/h muss das Kraftfahrzeug bei der Gelbphase mit einer normalen Betriebsbremsung zum Stehen kommen. Eine Voll- bzw. Notbremsung würde die Gefahr von Auffahrunfällen unangemessen steigern. Die Dauer der Gelbphase beträgt in der Regel bei einem Geschwindigkeitslimit von 50 km/h 3 Sekunden, bei 60 km/h 4 Sekunden und bei 70 km/h 5 Sekunden. Bei 50 km/h wird in der Sekunde 13,9 m an Strecke zurückgelegt und somit blieben ca. 40 m (bei 3.5–4 ms² Verzögerung und 1 s Reaktionszeit) zum Anhalten. Diese Werte gelten nur für den PKW, der in etwa 35 m bei einer Vollbremsung zum Stillstand kommen kann. Bei einem beladenen LKW mit 40 Tonnen Gesamtgewicht muss ein dementsprechend längerer Anhalteweg bei einer normalen Betriebsbremsung errechnet und/oder durch ein Gutachten belegt werden.

5.) Bei Arbeitsplatzverlust durch die Einziehung der Fahrerlaubnis infolge eines Rotlichtverstoßes ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu berücksichtigen. Hier darf nicht die Existenz des Angeklagten gefährdet werden, auch wenn er schon mehrmals als Verkehrssünder in Erscheinung getreten ist. Es muss mit anderen Mitteln versucht werden, dass sich der Verkehrssünder in Zukunft an die bestehenden Verkehrsregeln hält.

7.) Wenn die vorhergehenden 5 Punkte keine Berücksichtigung finden und beim Obsiegen des Gerichtsverfahrens der Verkehrssünder Recht bekommt, hat der Verursacher der unkorrekten Angelegenheit (Kommune/Land) den Schaden zu ersetzen. Die Anwaltskosten des Beschuldigten müssen aber natürlich bezahlt werden.

Rotlichtverstoß Bußgeld

Rotlichtverstoß Bußgeld Übersicht (ein Auszug – Änderungen sind möglich):

Rote Ampel überfahren unter 1 Sekunde:
90€ und 1 Punkt

Rote Ampel überfahren unter 1 Sekunde inkl. Gefährdung anderer Teilnehmer:
200€, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

Rote Ampel überfahren unter 1 Sekunde inkl. Sachbeschädigung:
240€, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

Rote Ampel überfahren über 1 Sekunde
200€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und ggfs. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

Rote Ampel überfahren über 1 Sekunde inkl. Gefährdung anderer Teilnehmer:
320€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und ggfs. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

Rote Ampel überfahren über 1 Sekunde inkl. Sachbeschädigung:
360€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und ggfs Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

Rechts abgebogen bei grünem Pfeil ohne vorher zu halten:
70€ und 1 Punkt

Rechts abgebogen bei grünem Pfeil ohne vorher zu halten inkl. Gefährdung:
100€ und 1 Punkt

Rechts abgebogen bei grünem Pfeil ohne vorher zu halten inkl. Unfall:
120€ und 1 Punkt

Rechts abgebogen bei grünem Pfeil ohne vorher zu halten inkl. Behinderung von Radfahrer- oder Fußgängerverkehr der freigegebenen Richtung:
100€ und 1 Punkt

Weitere Rotlichtverstoß Bußgeld Optionen sind möglich. Sie können theoretisch auch gleichzeitig zu schnell gefahren sein. In so einem Fall müsste man genau nachprüfen, inwieweit alles korrekt gemessen wurde. Sie sollten bei diesem Vorwurf nicht zögern und sofort unsere Kanzlei kontaktieren. Tätigen Sie keine Angaben gegenüber irgendeiner Person oder Behörde ohne einen sehr guten Verkehrsrechtsanwalt. Wir wissen in diesen Fällen exakt was zu tun ist, um Sie best möglichst zu verteidigen. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Termin.

 Beste unabhängige Bewertungen von unseren Mandanten

Erfolg auf voller Linie
“Frau Rechtsanwältin Rolnik ist in Justizkreisen als hervorragende und kämpferische Anwältin bekannt. Sie ist ein Profi und genau deshalb bin ich zu ihr gegangen. Ich arbeite in der Justiz und es ging um eine alte Angelegenheit die mich unter Umständen meinen Job gekostet hätte. Im Gespräch mit Frau Rolnik hat sie mir alles genau erklärt, wie am besten zu reagieren ist und sich viel Zeit genommen. Ich habe ihr das Mandat erteilt und sie hat sich noch am gleichen Tag um alles gekümmert. Dank des außerordentlichen Einsatzes von Frau Rolnik konnte das Ermittlungsverfahren innerhalb kürzester Zeit eingestellt werden. Danke für alles!”

Mandant aus Berlin, 2018

Falsche Beschuldigung
“Wurde vollkommen zu Unrecht beschuldigt Unterlagen gefälscht zu haben. Als ich die Vorladung der Polizei zu diesem Vorwurf in meinem Briefkasten hatte, war ich erstmal schockiert. Ich habe ausführlich recherchiert wer einen guten Ruf als Strafrechtsanwalt in Berlin hat und habe mich für Fr. Rolnik entschieden. Sie hat mich selbst an einem Sonntag direkt in der Kanzlei empfangen und mir in Ruhe alle Möglichkeiten der Verteidigung erläutert. Fr. Rolnik hat nach unserem Termin sofort Gegenmaßnahmen eingeleitet, sich die Akte besorgt und mich super verteidigt. Das Resultat: Freispruch!!! Sehr gute Arbeit Fr. Rolnik. Vielen Dank für ihre super Arbeit.”

Mandant aus Berlin, 2018

Medien die über unsere Fälle berichtet haben: