Tatvorwurf Körperverletzung – Wir verteidigen Sie

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Tatvorwurf Körperverletzung – Wir verteidigen Sie2018-10-06T19:59:04+02:00

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Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Eine bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gebräuchliche Abkürzung ist KV.

Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in § 223 bis § 231 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie § 340 (Straftaten im Amt) StGB geregelt. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform wurden durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) Inhalte und Nummerierungen geändert.

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Grundtatbestand laut StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:

1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Objektiver Tatbestand

Auf objektiver Seite verlangen also alle Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit einer Person (Körperverletzung an Tieren ist nicht möglich) einschränken, eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit dem nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein. Dabei ist eine tatsächliche Schmerzzufügung irrelevant. Psychische Beeinträchtigungen können aber nur dann eine körperliche Misshandlung sein, wenn dadurch das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Schmerzen des Opfers sind für gewöhnlich kein pathologischer Zustand, sondern im Gegenteil ein Zeichen für eine normale Funktionalität des Körpers. Anders sieht es bei chronischen Schmerzen aus. Auch das Abschneiden der Haare erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.
Beispiele:

  • körperliches Wohlbefinden ist z. B. auch bei Angstschweiß, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen oder Herzklopfen, ebenso bei Mobbing und (befehls- oder anordnungsbedingter) körperlicher Überanstrengung eingeschränkt;
  • das Verursachen von Schrecken, Ekel oder Erregung, generell Handlungen, die unterhalb einer gewissen Bagatellschwelle liegen (z. B. Anspucken, Anstoßen, Zufallbringen eines anderen, leichter Schlag mit morscher Holzplatte oder auch ein leichter Tritt) führen dagegen nicht zu einer Einschränkung des körperlichen Wohlbefindens i. S. d. § 223 StGB, können jedoch den Tatbestand der Beleidigung erfüllen (zum Beispiel eine Ohrfeige).
  • körperliche Unversehrtheit ist z. B. beim Beibringen einer Wunde, dem Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem Ausschlagen von Zähnen, dem Entfernen eines Körperteils, dem Zufügen einer Prellung, der Defloration, dem Abschneiden der Haare beeinträchtigt;
  • eine Gesundheitsschädigung kann sich z. B. aus einer Verunreinigung von Wasser oder Luft durch Giftstoffe oder durch Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes ergeben. Auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (insbesondere bei HIV) ist eine Gesundheitsschädigung; auch beim Zuführen von Röntgenstrahlen, beim Herbeiführen einer Alkoholintoxikation oder beim Verschreiben von suchtfördernden Mittel liegt eine Gesundheitsschädigung vor.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben (in Abgrenzung zur Fahrlässigen Körperverletzung). Vorsatz bezeichnet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; hier also der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Im Rahmen der Körperverletzung wird der Vorsatz auch speziell als Körperverletzungsvorsatz bezeichnet. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Besonderheit ist hierbei die Abgrenzung zwischen Körperverletzungsvorsatz und Tötungsvorsatz im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge.

Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 224 StGB normiert ist. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten.

Die Strafnorm wurde 1876 in das StGB eingefügt. Sie stellt eine strafschärfende Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung dar. § 224 StGB besteht aus mehreren Tatbeständen, bei denen von der Verletzungshandlung des Täters eine, gegenüber dem Grunddelikt nach § 223 StGB, gesteigerte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Opfers ausgeht. Zu diesen Qualifikationstatbeständen zählen beispielsweise das Verwenden einer Waffe und das Angreifen aus dem Hinterhalt.

Für die gefährliche Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Im Jahr 2016 wurden in Deutschland 140.033 Fälle des § 224 StGB angezeigt. Die Aufklärungsquote liegt mit knapp über 80 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlichem Niveau.

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
  6. begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schwere Körperverletzung

Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 17. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages (§ 230 StGB) verfolgt.

Es handelt sich hierbei um eine Erfolgsqualifikation – also einen um strafverschärfende Merkmale erweiterten Tatbestand – des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Die schwere Folge knüpft somit, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Die schwere Körperverletzung ist seit 1871 im deutschen Strafgesetzbuch als Straftat erfasst. Die seit dem Jahr 1998 geltende Fassung beruht unter anderem auf § 224 RStGB und § 225 RStGB ergeben (siehe auch Erläuterungen zur rechtshistorischen Entwicklung).
Der Qualifikationstatbestand der schweren Körperverletzung ist in § 226 StGB normiert:

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß [sic] die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die Strafandrohung einer Körperverletzung nach § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erhöht und stellt somit nach § 12 Abs. 1 StGB einen Verbrechenstatbestand dar.

Die schwere Körperverletzung ist ein komplexes Gebiet. Wir empfehlen dringend, falls Sie der schweren Körperverletzung beschuldigt werden, noch heute Kontakt zu unserer Kanzlei aufzunehmen, damit wir Sie verteidigen können und alle weiteren Details mit Ihnen besprechen.

Körperverletzung mit Todesfolge

Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wie bei allen Erfolgsqualifikationen (außer § 239 Abs. 4 StGB) muss im Todeserfolg sich gerade die Gefahr verwirklichen, die der grunddeliktischen Tathandlung „in spezifischer Weise“ anhaftete. Der Unmittelbarkeitszusammenhang, wie noch im Rötzel-Fall verlangt, wurde vom Bundesgerichtshof aufgegeben.

Abgrenzung zu anderen Tatbeständen:
Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter zwar eine Verletzung beabsichtigt hat, aber das Opfer nicht töten wollte. Lag ein Tötungsvorsatz vor, handelt es sich um Totschlag oder Mord, da Totschlag und Mord speziellere Tatbestände sind. Lag weder ein Tötungs- noch ein Verletzungsvorsatz vor, handelt es sich möglicherweise um fahrlässige Tötung (da ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nur vorsätzliche Handlungen strafbar sind, § 15 StGB).

Die Entscheidung, mit welchem Vorsatz ein Täter gehandelt hat, muss das Gericht nach Abwägung der Umstände fällen.

Fahrlässige Körperverletzung

Auch eine fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung ist strafbar; nach § 229 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Die fahrlässige Körperverletzung ist, außer bei besonderem öffentlichen Interesse, ein Antragsdelikt (§ 230 StGB).

Fahrlässigkeit ist ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck. Neben dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit eine weitere Verschuldensform und die mit ihr verknüpfte innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand. Sie bedeutet, dass der Täter bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird dabei im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt. Die Maßstäbe sind im Zivilrecht in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und im Strafrecht in § 15 StGB geregelt. Die verwendeten Fahrlässigkeitsbegriffe müssen in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich sein.

Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass eine Handlung „unvorsichtig“ beziehungsweise „verantwortungslos“ vorgenommen wird. Fahrlässig handelt dabei jemand, der ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht vorgeht.

Körperverletzung im Sport

Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf beinhaltet nach allgemeiner Rechtsauffassung die Einwilligung in die für den Wettkampf typischen Gefahren für den eigenen Körper (volenti non fit iniuria). Ausgenommen sind grobe Regelverstöße. In Fällen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Körperverletzung sind die Eigenart des Wettkampfes und die ihn prägenden körperlichen und psychischen Extremsituationen zu berücksichtigen.

Rechtfertigungsgründe

Es greifen die üblichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr, des Notstandes und der Einwilligung. Bei der vom Gesetzgeber ansonsten stillschweigend vorausgesetzten Möglichkeit der Einwilligung besteht im Bereich der Körperverletzung mit § 228 StGB eine ausdrückliche Regelung. Eine Einwilligung des Opfers ist unbeachtlich, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Im Ergebnis wird so die Möglichkeit einzuwilligen begrenzt.

Umstritten ist, wie der Begriff der guten Sitten auszulegen ist. Es wird hier vertreten, zumindest zu Lasten des Täters keine moralisierende Betrachtung vorzunehmen, sondern sich allein am Grad der Gefährdung oder der Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben zu orientieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht. Der BGH dürfte sich aber nicht streng dieser rechtsgutsbezogenen Betrachtungsweise zuordnen lassen.

Die Gegenauffassung bejaht einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Tat dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
Den guten Sitten widerspricht jedenfalls nicht die Einwilligung in ärztliche Behandlungen (sofern nicht wie teilweise in der Lehre schon der Tatbestand verneint wird). Bei speziellen Sexualpraktiken wie BDSM gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“, eine konkrete Lebensgefahr ist jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Einwilligung für sportliche Wettkämpfe verstößt nicht gegen die guten Sitten, was allerdings beim Boxsport in der Vergangenheit strittig war. Bei Einwilligungen, wie sie in Buch und Film Fight Club geschildert werden, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten wahrscheinlich.

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