Beamtenstrafrecht – Werden Sie einer Straftat beschuldigt?

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Beamtenstrafrecht – Werden Sie einer Straftat beschuldigt?2018-10-08T21:00:07+02:00

Werden Sie als Beamter einer Straftat beschuldigt? Wir verteidigen Sie.

Sind Sie Beamter und Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Sie haben bereits die Vorladung der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten? Wir haben in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes verteidigt. Egal ob Polizisten oder Angestellte einer Behörde. Falls Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, empfehlen wir, dass Sie sich sofort an unsere Kanzlei wenden, damit Ihnen kein größerer Schaden entsteht. Je früher Sie handeln, umso besser Ihre Aussichten auf Erfolg.

Stehen Angehörige des öffentlichen Dienstes im Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, handelt es sich vornehmlich um Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Untreue und Betrug. Jedoch kann auch eine vom Beamten außerhalb seines Dienstes begangene Straftat Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

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Ebenso kann zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt schon als „Eignungsmangel“ mit weitreichenden beruflichen Konsequenzen gewertet werden.

Die hohe Anzahl von Möglichkeiten, wie sich ein Beamter strafbar machen kann und dementsprechend disziplinarische Konsequenzen zu fürchten hat, macht eine individuelle Betrachtung und Bearbeitung eines jeden Strafverfahrens mit Hinblick auf ein Disziplinarverfahren unumgänglich.

So hat das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 05. Juli 2006 unter anderem ausgeführt, dass bei einer außerdienstlich begangenen Unfallflucht eines Beamten der Bundespolizei, eine Gehaltskürzung um 1/10 auf die Dauer von 18 Monaten durchaus gerechtfertigt sei.

Im Fokus der Strafverteidigung müssen stets die berufs- und beamtenrechtlichen Folgen (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis etc.) stehen. Das bedeutet, dass neben dem Strafverfahren auch das Disziplinarverfahren und das Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Ergebnisse des Strafverfahrens können grundsätzlich für das sich anschließende Disziplinarverfahren aufgrund der Bindungswirkung der §§ 23 und 57 BDG ( Bundesdisziplinargesetz) übernommen werden. Dies macht deutlich, warum es in einem Strafverfahren für den Beamten um weit aus mehr geht, als nur die strafrechtliche Sanktion.

Die in einem Strafverfahren gemachten Fehler wiegen doppelt schwer, da diese sich unmittelbar auf das Disziplinarverfahren auswirken.

Dreh-, und Angelpunkt ist, ebenso wie in einem normalen Strafverfahren, das Ermittlungsverfahren, welches bei einem Anfangsverdacht eingeleitet wird. Wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird das Disziplinarverfahren zumeist nach§ 22 BDG ausgesetzt. Es ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegenüber einem Beamten ein, so wird in der Regel eine Mitteilung an den Dienstherren erfolgen ( Nr. 15, 19 Mistra).

So ist die umgehende Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem beschuldigten Beamten möglich, wobei unter anderem eine Suspendierung nach § 38 BDG droht. Das Ergebnis des Strafverfahrens – sei es durch Einstellung, Strafbefehl oder Urteil- stellt den direkten Anknüpfungspunkt für das durchzuführende Disziplinarverfahren dar.
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) kann der vollständige Verlust des Beamtenstatus drohen gemäß § 24 BeamtenStG( Beamtenstatusgesetz).

Es besteht für das behördliche Disziplinarverfahren und für das gerichtliche Disziplinarverfahren, die Grundregel, dass die tatsächlichen Feststellungen aus rechtskräftigen Strafurteilen eine Bindungswirkung entfalten. Dies kann für den Beschuldigten von Vorteil sein, denn liegt zum Beispiel bei einem Beweismittel ein Verwertungsverbot im Strafverfahren vor, so greift dieses Verwertungsverbot ebenso im Disziplinarverfahren durch. Andererseits können aber auch zum Beispiel, die ohne einen Verteidiger gemachten Angaben bei einer Polizeibehörde, nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch in einem Disziplinarverfahren verwendet werden. Feststellungen aus einem Strafbefehl unterfallen sowohl in § 23 BDG als auch in § 57 BDG nicht der Bindungswirkung.

Mögliche Sanktionen

Es ist möglich, dass die strafrechtliche Sanktion im Einzelfall ausreicht, um auch die Ziele des Disziplinarverfahrens zu erreichen. So wird zum Beispiel im Falle einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen eine Auflage nach § 153 a StPO die Zahlung der Auflage als ausreichend erachtet, so dass von der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird.

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Mandant aus Berlin, 2018

Falsche Beschuldigung
“Wurde vollkommen zu Unrecht beschuldigt Unterlagen gefälscht zu haben. Als ich die Vorladung der Polizei zu diesem Vorwurf in meinem Briefkasten hatte, war ich erstmal schockiert. Ich habe ausführlich recherchiert wer einen guten Ruf als Strafrechtsanwalt in Berlin hat und habe mich für Fr. Rolnik entschieden. Sie hat mich selbst an einem Sonntag direkt in der Kanzlei empfangen und mir in Ruhe alle Möglichkeiten der Verteidigung erläutert. Fr. Rolnik hat nach unserem Termin sofort Gegenmaßnahmen eingeleitet, sich die Akte besorgt und mich super verteidigt. Das Resultat: Freispruch!!! Sehr gute Arbeit Fr. Rolnik. Vielen Dank für ihre super Arbeit.”

Mandant aus Berlin, 2018

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