Sachbeschädigung und wie sich gegen diesen Vorwurf verteidigen können

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Sachbeschädigung und wie sich gegen diesen Vorwurf verteidigen können2018-10-08T21:01:55+02:00

Was tun beim Vorwurf der Sachbeschädigung und wie Sie sich verteidigen können

Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache unter Strafe steht.

Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus.

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Merkmale einer Sachbeschädigung

Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch das § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden.

Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Eine Sache muss nicht zwingend in ihrer Substanz beschädigt werden, es reicht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Sache in ihrer „bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit“ beeinträchtigt ist:

  • Der Bundesgerichtshof entschied auf Sachbeschädigung, als Umweltaktivisten eine Bahnstrecke mittels einer Vorrichtung so blockiert hatten, dass zwar die Schienen selbst nicht beschädigt waren, die Bahn aber nur durch Austauschen der Schienen die Strecke wieder befahrbar machen konnte.
  • Das Ablassen der Luft aus einem Auto- oder Fahrradreifen erfüllt in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.

Sondertatbestände

Datenveränderung
Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Computersabotage
Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

  1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
  2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
  3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
  3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.

Zerstörung von Bauwerken
Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.

Zerstörung von Arbeitsmittel
Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.

(1) Wer rechtswidrig

  1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
  2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
  3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Sachbeschädigung: Strafe und gesetzliche Regelung

Der Tatbestand der Sachbeschädigung findet seine gesetzliche Verankerung in § 303 Absatz 1 und Absatz 2 StGB. Der Paragraph ist Teil des 27. Abschnittes des StGB, welcher ebenfalls den Titel „Sachbeschädigung“ trägt.

Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Strafe einem Täter bei Sachbeschädigung nach dem StGB droht. Hierbei gibt das Strafmaß der Norm vor, dass ein Täter mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Die Norm ist mithin als Vergehen ausgestaltet.

Ein Vergehen ist begrifflich stets vom Verbrechen abzugrenzen. Ein Verbrechen umschreibt eine Tat, die in ihrem Strafmaß nicht unter ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Sobald der Strafrahmen unterhalb dessen liegt, ist von einem Vergehen die Rede.

§ 303 Absatz 1 StGB besagt:
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In Absatz 2 heißt es wiederum:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Dieser Absatz wurde, wie bereits erwähnt, eingeführt, um Beschmutzungen in Form von Graffiti und Schmierereien an Wänden vom Tatbestand der Sachbeschädigung mit abzudecken.
Insbesondere bei Ersttätern ist im Falle einer Sachbeschädigung trotz hohem Strafmaß in der Regel die Geldstrafe wahrscheinlich. Bei wiederholter Tatbegehung kann die Strafe für eine Sachbeschädigung härter ausfallen.

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