Brandstiftung – Werden Sie der Brandstiftung beschuldigt?

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Brandstiftung – Werden Sie der Brandstiftung beschuldigt?2018-10-08T20:58:06+02:00

Werden Sie der Brandstiftung beschuldigt?

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden mit höherer Strafandrohung versehen, wenn die Tat sich gegen bestimmte Objekte richtet, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden ist oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgt.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2016 in Deutschland 19.123 Fälle der §§ 306 – 306f StGB angezeigt.

Gegenstand der Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Beschädigen oder Zerstören eines bestimmten Tatobjekts durch Feuer. Damit handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Die gegenwärtige Fassung des § 306 StGB lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Weitere Brandstiftungsdefinitionen und Strafen, z. B. bei der Schweren Brandstiftung

Die seit dem Jahr 1999 geltende Fassung der Brandstiftung stammt aus dem Jahr 1998. Der Tatbestand der schweren Brandstiftung ist in § 306a StGB normiert:

1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Da die Strafandrohung des § 306a Abs. 1 und 2 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr beträgt, handelt es sich dabei um Verbrechen im Sinne des § 12Abs. 1 StGB.

Tatobjekt

§ 306 Abs. 1 StGB benennt abschließend sechs Kategorien von Objekten, die Gegenstand einer Brandstiftung sein können. Der Gesetzgeber wählte diese aufgrund ihrer besonderen finanziellen, gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Bedeutung aus. Da die meisten der aufgeführten Begriffe dieses Katalogs allerdings eine große Bandbreite von Objekten umschreiben, sind sie angesichts der hohen Strafandrohung der Norm grundsätzlich restriktiv auszulegen. So ist beispielsweise § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfüllt, wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lässt. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung wäre in einem solchen Fall jedoch unverhältnismäßig. Daher betrachtet die Rechtswissenschaft nur solche Gegenstände als taugliche Tatobjekte einer Brandstiftung, die einen bedeutenden Wert besitzen. Als Untergrenze veranschlagen Teile der Rechtslehre hierbei einen Wert von 1.000 €.

Das Tatobjekt muss für den Täter fremd sein, darf also nicht in seinem alleinigen Eigentum stehen. Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtswissenschaft umstritten, inwiefern § 306 StGB dem Schutz der Allgemeinheit dient. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass die Norm ausschließlich Eigentumsschutz bezweckt. Sie stützen sich darauf, dass die Erfüllung des Tatbestands voraussetzt, dass das Tatobjekt für den Täter fremd ist. Wollte der Gesetzgeber neben dem Eigentum auch die Allgemeinheit schützen, wäre diese Voraussetzung sinnwidrig. Dieser Auffassung halten andere entgegen, dass sich § 306 StGB im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten befindet und mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Höchststrafmaß vorsieht, das allein aus Gründen des Eigentumsschutzes unverhältnismäßig sei.

Ungeachtet dieses Streits besteht Einigkeit dahingehend, dass der Eigentümer der vom Brand betroffenen Sache in die Tat mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung dieser Einwilligungsmöglichkeit. Diejenigen, die in der Brandstiftung eine reine Qualifikation der Sachbeschädigung sehen, betrachten allein den Eigentümer, der über seine Rechtsgüter frei verfügen kann, als Opfer der Tat. Die Gegenauffassung, die durch § 306 StGB neben dem Eigentümer die Allgemeinheit vor den Gefahren einer Brandstiftung als geschützt ansieht, begründet die Möglichkeit der Einwilligung damit, dass diese einen Teil des Unrechts der Brandstiftung entfallen lässt. Das verbliebene Unrecht genüge nicht, um eine Brandstiftung anzunehmen.

Herbeiführen einer Brandgefahr §306f StGB

§ 306f StGB bestraft unterschiedliche Handlungen, die geeignet sind, eine Brandgefahr zu schaffen. Diese Norm wurde 1934 als § 310a anlässlich zahlreicher Waldbrände in das StGB aufgenommen. Sie stellt im Wesentlichen ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306f Abs. 1 StGB benennt mehrere Objekte, bei denen typischerweise eine hohe Brandgefahr besteht. Diese Objekte müssen für den Täter fremd sein. Daher lässt eine Einwilligung des Sacheigentümers die Strafbarkeit der Tat entfallen. Absatz 2 verzichtet auf das Erfordernis der Fremdheit, verlangt im Gegenzug allerdings, dass die Tat zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum von bedeutendem Wert führt. Absatz 3 stellt fahrlässiges Handeln des Täters unter Strafe, das in der Praxis häufiger als die vorsätzliche Tatbegehung auftritt.

Tätige Reue §306e StGB

§ 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, eine Strafmilderung zu erlangen.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung besteht in der Regel ein lediglich geringer zeitlicher Abstand. Daher besitzt der Täter nur für einen kurzen Zeitraum die Möglichkeit, vom Versuch der Tat mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten. Dies soll § 306e StGB kompensieren, der große Parallelen zur allgemeinen Rücktrittsvorschrift des § 24 StGB aufweist. § 306e StGB erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern oder sogar auf eine Bestrafung zu verzichten, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor dieser zu einem beachtlichen Personen- oder Sachschaden führt. Der Täter erhält hierdurch einen Anreiz, die mit einem Brand verbundenen Gefahren einzudämmen, wodurch mögliche Opfer geschützt werden.

Obwohl die Formulierung des § 306e Abs. 1 StGB dies nicht nahelegt, findet die Norm auch auf Teilnehmer Anwendung. Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist, ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen. Für ein Wohngebäude nahm die Rechtsprechung dies bei einem Schaden von 2.500 € an. Wird der Brand bereits ohne Zutun des Täters gelöscht, genügt es nach § 306e Abs. 3 StGB, wenn sich der Täter ernsthaft um eine Löschung bemüht.

Brandstiftung mit Todesfolge, $306 StGB

Bei § 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von 10 Jahren, womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt.

Strafe bei Brandstiftung mit Todesfolge, wenn Sie als Beschuldigter schuldig gesprochen werden:

“Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.”

Die Norm knüpft an die Begehung einer Brandstiftung an. Ihr Tatbestand erfordert, dass der Täter den Tod einer anderen Person durch eine Gefahr verursacht, die spezifische Folge einer Brandstiftung ist. Hierfür kommen etwa Rauchvergiftungen, Explosionen oder der Einsturz von Gebäudeteilen in Betracht.
Strittig ist, inwieweit der Täter für den Tod von Rettungshelfern verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorläuferregelung des § 306c StGB erfasste diese Personen nicht, da er voraussetzte, dass sich das Opfer bei Begehung der Brandstiftung in den betroffenen Räumlichkeiten aufhielt. Die Neufassung der Norm verzichtet auf dieses Kriterium, sodass der Täter für den Tod von Helfern über § 306c StGB verantwortlich gemacht werden kann, wenn ihm dieser zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Opfer die brennende Räumlichkeit in Unkenntnis des Brands betritt. Weiß das Opfer hingegen um den Brand, kann sein Tod dem Täter zugerechnet werden, wenn sein Eingreifen eine typische, nachvollziehbare und damit vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist. Dies ist regelmäßig bei professionellen Einsatzkräften der Fall. Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen, wenn sich jemand in unvernünftiger Weise gefährdet, etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Der Täter muss den Tod des Opfers leichtfertig verursachen, also in besonders fahrlässiger Weise. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

§ 306c StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts meist die übrigen Brandstiftungsdelikte. Ebenfalls verdrängt wird die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Bei einer vorsätzlichen Tötung steht § 306c StGB in Tateinheit zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB).

Aufklärungsquote bei Brandstiftung in Deutschland

Die polizeiliche Kriminalstatistik unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Brandstiftungsdelikte. Sie differenziert allerdings nach vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung. Beide Formen der Begehung treten ungefähr gleich häufig auf. Die Aufklärungsquote für vorsätzliche Begehungen liegt auf vergleichsweise niedrigem Niveau. 2015 wurden 35,1 % dieser Taten aufgeklärt. 2017 wurden 49,9% der Taten aufgeklärt. Die wertmäßig größten Schäden werden durch vorsätzlich begangene Taten verursacht.

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Mandant aus Berlin, 2018

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