Berufung und Revision

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Berufung und Revision2018-10-08T21:06:35+02:00

Berufung und Revision sind Rechtsmittel gegen ergangene Strafurteile. Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Bei ihrer Einlegung sind Fristen und eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren gänzlich neu aufgerollt wird. Sie ist innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen. Es findet eine neue Beweisaufnahme statt. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch Tatsachen bezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsgericht ist an das erste Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu entscheiden. Legt nur der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, gilt das Verbot, ihn in der nächsten Instanz schlechter zu stellen.

Eine Revision ist gegen Urteile des Landgerichts in erster und zweiter Instanz (Berufungsurteile) möglich und innerhalb einer Woche einzulegen. Danach fertigt das Gericht eine Urteilsbegründung, nach deren Zustellung die Revisionsbegründungsfrist beginnt. Nach fristgerechter Begründung prüft das zuständige Obergericht – das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof – ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt oder nach dem schriftlichen Urteil materielles Recht verletzt worden ist.

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Begnadigung

Unter Begnadigung ist die Aufhebung von Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinar­gerichte durch eine Verfügung der Staats­gewalt zu verstehen. Straftäter können in Deutschland unter bestimmten Umständen begnadigt werden, wenn sie rechts­kräftig verurteilt wurden. Eine Begnadigung vor oder während eines Straf­verfahrens ist somit nicht möglich. Durch die Begnadigung wird die Strafe gemildert oder aufgehoben. Die Gnaden­ent­scheidung kann dabei nicht nur ein Straf­verfahren betreffen, sondern auch Ordnungs­widrigkeiten­verfahren, berufs­gericht­liche Verfahren und Ordnungs­mittel. Durch die Begnadigung wird nicht der Schuld­spruch aufgehoben. Die begnadigte Person bleibt daher weiterhin schuldig.

Wem steht das Begnadigungsrecht zu?
Wem das Be­gnadigungs­recht zusteht, richtet sich danach, ob der Straftäter erst­instanzlich auf Landesebene oder auf Bundesebene verurteilt wurde (vgl. § 452 der Straf­prozess­ordnung).

Bundesebene

  • Auf Bundesebene ist der Bundes­präsident gemäß Art. 60 Abs. 2 GG für Begnadigungen zuständig. Er kann das Recht aber gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Seine Entscheidung kann er weitgehend nach freiem politischen Ermessen ausüben.
  • Auf Bundesebene ist zwar einzig der Bundes­gerichts­hof für Strafsachen zuständig. Jedoch trifft er zurzeit keine erstinstanzlichen Entscheidungen. Insofern gäbe es eigentlich keine Zuständigkeit des Bundes­präsidenten. Jedoch nehmen nach § 120 Abs. 6 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) die Oberlandes­gerichte als Länderg­erichte insoweit Gerichts­barkeit des Bundes wahr, als für die Verfolgung die Zuständigkeit des Bundes nach § 142a GVG begründet ist, das heißt der General­bundesanwalt die Anklage erhoben hat. Dies betrifft Straf­verfahren zum Beispiel wegen Völkerm­ords und Kriegs­verbrechen sowie Staats­schutz­verfahren (siehe Art. 96 Abs. 5 GG).

Landesebene

  • Liegt eine erstinstanzliche Verurteilung durch ein Bundes­gericht bzw. ein Oberlandes­gericht, welches die Gerichts­barkeit des Bundes wahrnimmt, nicht vor, entscheiden die Länder über die Begnadigung von Straf­tätern. Zuständig ist je nach Landes­verfassung der Minister­präsident oder die Landes­regierung. In der Regel ist das Be­gnadigungs­recht jedoch dem Justiz­ministerium bzw. nach­geordneten Behörden übertragen.

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