Wir verteidigen Sie beim Tatvorwurf der Bedrohung
Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt, mit dem das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird. Hierbei reicht es im deutschen Strafrecht aus, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird. Es ist in diesem Fall von erheblicher Bedeutung, dass es sich um eine ernstliche Drohung handelt; ob der Bedrohte diese ernst nimmt, ist hierbei unerheblich. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen kann oder will. Eine Bedrohung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Bedrohung ist ein Straftatbestand, der in § 241 StGB geregelt ist.
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Definition Bedrohung
Eine Bedrohung ist eine ernste Gefährdung mit der bloßen Möglichkeit, dass ein Schaden am Objekt (Mensch, Unternehmen, Gegenstand) oder ein Eintritt der Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes entstehen kann.
Bedrohung laut StGB (Strafgesetzbuch)
Vorschrift des § 241 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsfrieden des einzelnen als das von § 241 StGB geschützte Rechtsgut bezeichnet. Auf das Reichsgericht geht die Wendung zurück, Rechtsgut sei das individuelle Rechtsicherheitsvertrauen.
Tatbestandsmerkmale
Absatz 1 der Vorschrift enthält den eigentlichen Bedrohungstatbestand. Hiernach muss die Bedrohung gegen einen (individuellen) Menschen erfolgen, also nicht gegen ein Kollektiv oder eine Organisation. Die angedrohte Tat muss ein Verbrechen sein, also eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (vgl. § 12 StGB).
Absatz 2 enthält darüber hinaus den mit dem 14. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Vortäuschungstatbestand, nach welchem auch derjenige strafbar ist, der dem Opfer die Verwirklichung eines fremden oder eigenen Verbrechens vermittelt, welches dem Opfer selbst oder einer nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, obwohl dies, wie der Täter weiß, in Wahrheit nicht der Fall ist.
Subjektiver Tatbestand
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, grundsätzlich genügt für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein bedingter Vorsatz. Im Falle des Bedrohungstatbestandes muss der Täter aber nicht nur alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muss sich darüber hinaus auch dessen bewusst sein, dass es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Falle des Vortäuschungstatbestandes muss der Täter wider besseres Wissen handeln; hinsichtlich der Vortäuschung bedarf es also eines dolus directus.
Dolus Directus
Als direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) wird im Strafrecht eine Form des Tatbestandsvorsatzes bezeichnet. Abgegrenzt wird er gegenüber der Steigerungsform, der Absicht (dolus directus 1. Grades) und dem anforderungsschwächeren Eventualvorsatz.
Strafe laut StGB bei Bedrohung
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
Bei dem Tatbestand der Bedrohung handelt es sich nicht um ein Verbrechen, so dass grundsätzlich auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit möglich ist. Ob dies in Betracht kommt, hängt wieder von den Umständen des konkreten Falles ab.
Wie soll ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen Bedrohung ermittelt wird?
Grundsätzlich gilt, dass Sie keine Angaben zum Vorwurf machen sollten. Sie haben als Beschuldigter das Recht, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sollten dies auch tun. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Bedenken Sie beim weiteren Vorgehen, dass nur ein Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht erhält. Ohne vollständige Akteneinsicht ist eine sachgerechte Verteidigung kaum möglich. Wir empfehlen Ihnen daher so schnell wie möglich einen fähigen und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, der für Sie alle rechtlichen Mittel ausschöpft, um Sie bestens zu verteidigen. Sie können gerne bei uns einen Termin in der Kanzlei vereinbaren, wenn Sie wünschen, dass wir für Sie in Ihrem Fall aktiv werden.