Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Liegt Ihnen eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vor? Wurden Sie von der Polizei angehalten, hatten Drogen dabei oder standen unter Alkohol-/Drogeneinfluss? Wenn ja, dann sind Sie nicht allein. Tausende Menschen werden jedes Jahr beschuldigt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Unabhängig von Ihrer persönlichen Meinung hinsichtlich einer Legalisierung von weichen oder harten Drogen bleibt der Besitz, Konsum und gewerbsmäßige Handel eine Straftat mit zum Teil weitreichenden Folgen für Ihr Privat- und Arbeitsleben.
Wenn Sie daher einer Straftat beschuldigt werden, benötigen Sie professionelle rechtliche Unterstützung von einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, die sich auf Betäubungsmittel Verstöße spezialisiert und bereits zahlreiche Beschuldigte in Ihrer Situation erfolgreich verteidigt hat. Sie sind auf die Hilfe von kämpferischen, ehrlichen und kompetenten Anwälten angewiesen. Unsere Fachanwaltskanzlei bietet mit Ihren erfahrenen und hochqualifizierten Fachanwälten für Straf- und Verkehrsrecht die optimale Lösung. Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation ohne Ihnen Versprechungen zu machen, die man nicht einhalten kann oder die schlicht falsch sind. Das erste Gespräch in der Kanzlei ist kostenlos und Sie können anschließend selber entscheiden, ob Sie die professionelle Unterstützung unserer Kanzlei in Anspruch nehmen möchten.
Setzen Sie Ihre Freiheit und Zukunft nicht aufs Spiel. Bei schlechter rechtlicher Beratung und einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe, der Verlust Ihres Arbeitsplatzes und des Führerscheins. Wir wissen aus Erfahrung, dass viele Beschuldigte denken Sie bräuchten keinen Anwalt, egal ob es um geringe Mengen oder sehr große Mengen geht. Das ist falsch und wir raten dringend davon ab. Sagen Sie des weiteren niemals ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt auf diesem Rechtsgebiet bei der Polizei aus. Es verschlechtert Ihre Erfolgschancen vor Gericht und wird gegen Sie verwendet. Selbst wenn Ihnen die Polizei das Gegenteil erzählen sollte. Urteile werden von Richter gefällt und nicht von Polizisten. Mit einer hochqualifizierten Fachanwaltskanzlei an Ihrer Seite haben Sie deutlich bessere Chancen erfolgreich verteidigt zu werden.
- Cannabis
- Kokain
- Ecstasy
- MDMA
- Amphetamin
- Heroin
- Crystal
- Speed
- Pep
- Fahren unter Drogeneinfluss und Alkohol (Polizeikontrolle)
- Verkehrsdelikte und Verkehrsunfälle
- Darknet: Erwerb von Drogen
- Anbau von Cannabis
- Verkauf von Drogen
- Herstellung von Drogen
- Beschaffungskriminalität
- Erwerb nicht zugelassener Medikamente
- Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz
1000+
Fälle
bearbeitet
100+
5 Sterne
Bewertungen
10+
Jahre gemeinsame
Erfahrung
€
Flexible
Zahlungsoptionen
24/7
Erreichbar
& Mandantensupport
Was sind Betäubungsmittel?
Im deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden alle Stoffe oder Zubereitungen, die in Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind, als Betäubungsmittel bezeichnet. Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringung und Erwerb, wofür eine Erlaubnis nach § 3 BtMG notwendig ist, sind in diesem Gesetz geregelt.
Die Stoffe, die in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sind in drei Anlagen aufgeteilt:
Anlage 1:
Nicht verschreibungsfähige und nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Beispiel: LSD, Heroin, Ecstasy, MDMA…
Anlage 2:
Nicht verschreibungsfähige aber verkehrsfähige Betäubungsmittel. Beispiel: Aminorex
Anlage 3:
Verschreibungsfähige und verkehrsfähige Betäubungsmittel. Beispiel: Morphin, Fentanyl
Das BtMG führt Stoffe auf, die zur Veränderung des Bewusstseinszustandes verwendet werden können wie z. B. PCP, MDMA (Ecstasy), Psilocybin und andere, auch wenn keine psychische oder physische Abhängigkeit möglich wäre (z. B. LSD, Salvinorin A). Diese unter Anlage 1 geführten Betäubungsmittel sind weder verkehrs- noch verschreibungsfähig und dürfen nicht ohne weiteres verschrieben werden.
Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und Drogen sind nicht gleichzusetzen. Alkohol, Nikotin und Koffein werden vom BtMG, weil sie nicht in die Anlagen aufgenommen wurden, nicht erfasst. Sie sind daher in Deutschland legale Drogen. Aber auch andere berauschende Substanzen verschiedener Pflanzen (bspw. Stechäpfel und Engelstrompeten) sowie von Pilzen wie dem Fliegenpilz unterliegen nicht dem BtMG.
Betäubungsmittel Liste
Alle Betäubungsmittel sind in 3 Anlagen im BtMG gelistet. Betäubungsmittel Medikamente, die legal verschrieben werden, befinden sich in Anlage 3. Legale verschreibungspflichtige Medikamente bedürfen ein BTM A-Rezept (Ausnahme Verschreibung). Hierzu sollten Sie Ihren Arzt nochmal ausführlich befragen, was alles genau beachtet und ggfs. bei einer Kontrolle (Flughafen, Polizei etc.) vorgezeigt werden muss, damit Sie strafrechtlich nicht belangt werden können. Falls dies bereits passiert ist, rufen Sie uns umgehend an, damit wir alle Gegenmaßnahmen für Sie in die Wege leiten können.
Betäubungsmittelgesetz und Strafen laut StGB
Die Strafen stehen im BtMG (Betäubungsmittelgesetz). Ein Nebengesetz des StGB. Strafen hängen von mehreren Faktoren ab. Das ist zum einen die reine Menge des Wirkstoffes, ob Vorstrafen vorliegen und noch einige weitere Punkte.
Die Art der Droge und vorallem der reine Wirkstoffgehalt entscheidet über die Frage der Höhe der Bestrafung.
Dabei wird zunächst folgende Unterteilung vorgenommen:
- weiche Drogen: Marihuana / Haschisch
- mittelgefährliche Drogen: Amphetamin / XTC
- harte Drogen: Kokain / Heroin
Entscheidend ist immer der einzelne reine Wirkstoffgehalt der Drogen, also welche reine Qualität die Droge hat, wenn sie aufgefunden wird. Dies kann u.a. durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden.
Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Betäubungsmittel handelt. Die Grenzwerte werden durch die Rechtsprechung festgesetzt.
Bespiel: Wenn sie mehr als 5g reines Kokain, 10g reines Amphetamin, 7,5g reines THC bzw. 1,5g reines Heroin im Besitz haben, und hier geht es um den reinen Wirkstoffgehalt, dann sieht der Gesetzgeber hierfür bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor. Der Einfuhr der vorgenannten „nicht geringen Mengen“ an Drogen wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft.
Die Höhe der Strafe im jeweiligen Strafrahmen, den das Gesetz vorgibt, entscheidet sich nach der Frage: Wie vielfach wurde die eine „nicht geringe Menge“ überschritten?
Haben Sie 70g Amphetamin in Ihrem Besitz, dann überschreiten Sie die nicht geringe Menge also um ein Siebenfaches. Dies Rechenbeispiele mögen sich zunächst komplex anhören, aber sind oft entscheidend bei der Frage, ob noch ein minder schwerer Fall vorliegt oder einfach: kann die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden.
In der Praxis werden harte Drogen, auch in kleineren Mengen drakonisch bestraft, wobei wir in großen Prozessen (mehrere Kilo Drogen) bei weichen und sogar mittelgefährlichen Drogen oft noch eine Bewährungsstrafe erwirken können.
Wir empfehlen Ihnen dringend bei diesem Tatvorwurf einen Termin in unserer Rechtsanwaltskanzlei zu vereinbaren. In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen zuhören und anschließend klar aufzeigen, wie gut Ihre Chancen bei einer Verteidigung stehen. Wir werden auf Ihren Wunsch hin alle relevanten Maßnahmen aktivieren, um Gegenmaßnahmen einzuleiten, um Ihre Freiheit vor Gericht und Staatsanwaltschaft zu sichern. Rufen Sie uns noch heute an.