Diebstahl und die Folgen laut StGB in Deutschland

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Diebstahl und die Folgen laut StGB in Deutschland2018-10-06T20:11:32+02:00

Wir verteidigen Sie beim Tatvorwurf Diebstahl – wie können Sie sich wehren?

Die Definition von Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueignen. Mit Wegnahme ist hier der allgemein bekannte Begriff “klauen” gemeint.

Mit ca. 2.3 Millionen Diebstahlsdelikten und davon ca. 356.152 Ladendiebstählen ist der Diebstahl auch im letzten Jahr das meist registrierte Delikt gewesen. Ein Diebstahl ist dabei zunächst einmal die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Doch zu welcher Strafe kann der Diebstahl führen? Wie ist der Gang des Verfahrens?

Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und lautet wie folgt:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die häufigsten Diebstahl Arten sortiert nach Häufigkeit in Deutschland:

  • Ladendiebstahl
  • Taschendiebstahl
  • Kraftfahrzeuge
  • Fahrräder

Wird Ihnen Diebstahl vorgeworfen? Liegt eine Strafanzeige vor? Wenn ja, dann rufen Sie uns sofort an und vereinbaren Sie einen ersten kostenlosen Termin in unserer Fachanwaltskanzlei, die auf Strafrecht spezialisiert ist und sie hervorragend verteidigen kann.

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Diebstahl Strafe

Bei Diebstahl drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Die schwere der Schuld und der Strafe hängt auch von weiteren Faktoren ab. Ein Faktor kann z.B. sein, ob der Beschuldigte bereits Vorstrafen hat oder nicht.

Anzeige wegen Diebstahl erhalten?

Hat jemand einen Diebstahl begangen, wird oft vom Geschädigten die Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist dann wie folgt:
Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie leitet ein Strafverfahren ein, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde. Eine Tatsache, die diesen Verdacht begründen kann ist eine Strafanzeige wegen Diebstahl. Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Unterstützung der Ermittlungen der zuständigen Polizeidienststellen bedienen. Liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen (unter 50 €), so bedarf es eines Strafantrags des Geschädigten. Er können aber auch ohne Strafantrag des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung wegen besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten, wenn dieser bekannt ist, muss diesem eröffnet werden, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und er muss darüber belehrt werden, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, wenn der Beschuldigte noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Ebenso kann sie einstellen, wenn das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet. Hat der Beschuldigte bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren, so wird ihm in diesem Fall eine Einstellungsnachricht geschickt, die außer der Einstellungsmitteilung keine weitere Begründung enthält. Die Staatsanwaltschaft kann danach das Verfahren wieder aufnehmen, wenn dies aufgrund neuer bisher unbekannter Umstände geboten erscheint.

Der Polizei Diebstahl melden?

Falls Sie dem Vorwurf des Diebstahls unterliegen, jedoch bisher keine Anzeige oder Haftbefehl vorliegt, dann sollten Sie sofort erst einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, der dann entsprechend alle weiteren Schritte gegenüber der Polizei, Behörden und Betroffenen einleitet. Gehen Sie definitiv nicht alleine zur Polizei. Ein fähiger Strafanwalt wird Ihnen helfen können, um den Schaden für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Wann verjährt Diebstahl?

Diebstahl als Straftat kann wie jede Straftat unterschiedlich verjähren: per Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Wenn die Verfolgungsverjährung nach 5 Jahren abgelaufen ist, muss der Dieb keine Strafe mehr befürchten. Die Vollstreckungsverjährung hingegen beginnt nach einem rechtskräftigen Urteil zu laufen.

Urteil und Strafmaß bei Diebstahl

Ist der Richter nach dem Vortrag der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers sowie gegebenenfalls der Vernehmung von Zeugen und Inaugenscheinnahme von Beweismitteln von der Schuld des Diebes überzeugt, so wird er nach den Schlussplädoyers der Parteien das Urteil verkünden.

Bei der Bestimmung des Strafmaßes hat er dabei alle Umstände in Betracht zu ziehen, die zu einer Erhöhung oder Minderung des Strafmaßes führen könnten. Darunter fällt z. B. verschärfend,

  • dass der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist oder
  • keine Reue gezeigt hat.

Mildernd wirkt sich z. B.

  • Wiedergutmachung des Schadens aus.

Wenn Ihnen Diebstahl vorgeworfen wird, dann sollten Sie uns schnellstmöglich kontaktieren und einen Termin bei uns in der Kanzlei vereinbaren. Unsere spezialisierten und erfahrenen Fachanwälte können Ihnen helfen, Sie beraten und auf Wunsch natürlich auch vor Gericht und Staatsanwalt verteidigen. Setzen Sie auf erfolgreiche Anwälte auf diesem Gebiet und überlassen Sie nichts dem Zufall.

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Mandant aus Berlin, 2018

Medien die über unsere Fälle berichtet haben: