Was Sie zum Jugendstrafrecht wissen müssen
Der klare Tätigkeitsschwerpunkt unserer Fachanwaltskanzlei in Berlin ist die Strafverteidigung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter im Jugendstrafverfahren. Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, welche sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kinder- und Erwachsenenalter befinden. Grundsätzlich gilt im Jugendstrafverfahren die Strafprozessordnung, allerdings weicht das JGG (Jugendgerichtsgesetz) in wesentlichen Punkten von den Vorschriften der StPO (Strafprozessordnung) ab.
Für die Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist, kommt es darauf an, wie alt der Beschuldigte zur Zeit der Tat gewesen ist.
Es sind drei Altersstufen zu unterscheiden:
- Eine Person unter vierzehn Jahren ist strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB), Jugendstrafrecht ist also nicht anwendbar, allenfalls kann das Jugendamt Maßnahmen ergreifen.
- Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (§ 3 JGG ). Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
- Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tatausführung bereits achtzehn, aber unter einundzwanzig Jahren alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden.
- Regelungen dazu finden sich in den §§ 105ff. JGG.
- Heranwachsende gelten grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Einschränkungen können sich aus den allgemeinen Regeln (etwa den §§ 20, 21 StGB) ergeben.
- Die Zuständigkeiten bestimmen sich für Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ob auch für die Rechtsfolgen Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
- Auch wenn allgemeines Strafrecht angewandt wird, bestehen für Heranwachsende im Vergleich zu Erwachsenen bestimmte Privilegien (vgl. § 106 JGG). Insbesondere kann von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden. Sicherungsverwahrung darf nicht direkt angeordnet, sondern lediglich vorbehalten werden.
Die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht sind äußerst vielfältig und reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe. Für den Rechtsanwalt bieten sich vor allem im Bereich des Jugendstrafrechtes zahlreiche Ansatzmöglichkeiten, bereits im Ermittlungsverfahren auf das Strafverfahren durch Gespräche mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Einfluss zu nehmen.
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Unterschiede des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht
Das Jugendstrafrecht soll der besonderen Situation von Jugendlichen, die noch nicht einem voll verantwortlichen Erwachsenen gleichgestellt werden können, Rechnung tragen. Deshalb wird gegen sie vor besonders ausgebildeten Jugendrichtern verhandelt. Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist, dass das Gericht auf den Jugendlichen erzieherisch einwirken soll, um zukünftige Straftaten so zu verhindern.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht grundsätzlich andere Sanktionen vor als das allgemeine Strafrecht (StGB). Insbesondere gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches in Jugendrecht nicht. Das bedeutet, dass z. B. ein Raub mit Waffen, welcher nach allgemeinem Strafrecht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist, bei einem Jugendlichen zu einer wesentlich geringeren Verurteilung führen kann. Daher sollen zunächst Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel Anwendung finden.
Erziehungsmaßregeln bestehen z. B. in der Erteilung von bestimmten Weisungen, wie z.B. eine Arbeit anzunehmen, einen bestimmten Umgang zu meiden, soziale Arbeit zu leisten, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und vieles mehr.
Zuchtmittel können ganz ähnlich wie Maßregeln aussehen, können aber gegebenenfalls auch schon freiheitsentziehende Maßnahmen beinhalten, wie z. B Freizeitarrest oder Dauerarrest. Der Freizeitarrest kann für ein oder zwei Wochenenden verhängt werden und wird im Allgemeinen in besonderen Arrestzellen des Gerichts verbüßt. Dauerarrest kann für die Dauer von einer bis zu vier Wochen verhängt werden. Er wird in besonderen Jugendarrestanstalten verbüßt, wo versucht wird, erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken.
Als „echte“ Freiheitsstrafe ist im Jugendgerichtsgesetz Jugendstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren vorgesehen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe –wie es sie im Erwachsenenstrafrecht gibt- gibt es hier auch bei Tötungsdelikten nicht. Jugendstrafe soll nur verhängt werden, wenn dies wegen der Schwere der Schuld unabdingbar erscheint oder wenn schädliche Neigungen festgestellt werden, die nur durch die Einwirkung des Strafvollzuges gehemmt oder beseitigt werden können.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in unserer Berliner Rechtsanwaltskanzlei am Kurfürstendamm mit Schwerpunkt auf Strafrecht. Wir beraten Sie gerne und verteidigen auf Ihren Wunsch gerne Ihren Fall vor Gericht und Staatsanwaltschaft.
Kosten im Jugendstrafrecht
Wird der Jugendliche vom Gericht freigesprochen, so trägt der Staat gemäß § 467 StPO (Strafprozessordnung) „die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten“. Auslagen der Staatskasse sind insbesondere die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühren, aber auch zum Beispiel Kosten für ein Sachverständigengutachten, das von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erholt worden war).
Zu den notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gehören insbesondere auch Kosten eines Wahlverteidigers, den der Jugendliche oder dessen Erziehungsberechtigte beauftragt hatte.
Bei einer Verurteilung muss der Angeklagte gemäß § 465 StPO müsste er grundsätzlich die Verfahrenskosten und seine eigenen Auslagen selber tragen.
Allerdings sieht § 74 JGG (Jugendgerichtsgesetz) die Möglichkeit vor, im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abzusehen, ihm die Gerichtskosten und -auslagen aufzuerlegen. Jugendliche sollen nicht durch Zahlung der Verfahrenskosten zusätzlich finanziell belastet werden.
Allerdings gibt es darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gesetzliche Grundlage, auch die Kosten eines Strafverteidigers dem Staat aufzuerlegen, wenn der Jugendliche verurteilt wird.
Diese Kosten muss der Jugendliche (oder seine Erziehungsberechtigten) selbst tragen. Wir bieten aber in unserer Kanzlei faire Möglichkeiten der Bezahlung an. Sie können die Kosten bei uns auch in Raten zahlen, wenn Sie die Gesamtsumme nicht auf einmal zahlen können. Rufen Sie uns daher am besten an, schildern Sie uns in einem vertraulichem Gespräch Ihren Fall und Sie entscheiden danach, ob Sie uns Ihren Fall anvertrauen oder nicht.