Das Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen
Begeht ein Jugendlicher, also jemand, zwischen dem 14. und dem 18 Lebensjahr, eine Straftat, die aufgedeckt wird, werden in der Regel als erstes Polizeibeamte tätig werden.
Dies sind besonders ausgebildete Jugendsachbearbeiter der Polizei.
Einerseits sind die gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu informieren, damit der Jugendliche in deren Obhut übergeben werden kann.
Anderseits hat die Polizei die Aufgabe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen zu ermitteln.
Jugendliche sind gemäß § 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) strafrechtlich dann verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer „sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (so lautet die gesetzliche Definition in § 3 JGG). Wird die Polizei tätig, so stehen ihr grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Verfügung, die die StPO (Strafprozessordnung) auch gegenüber Erwachsenen vorsieht; allerdings müssen die Besonderheiten des JGG beachtet werden.
Wenn zum Beispiel ein Jugendlicher einer Straftat verdächtig ist, also etwa auf „frischer Tat“ angetroffen wird, dann erlaubt § 163 b StPO der Polizei den Jugendlichen anzuhalten, ihn nach seinen Personalien zu befragen und die Herausgabe der Ausweispapiere zu verlangen. Lässt sich auf diese Weise die Identität des Jugendlichen nicht feststellen, so hat die Polizei weiter das Recht, den Jugendlichen festzuhalten, ihn und mitgeführte Sachen zu durchsuchen und ihn zur polizeilichen Dienststelle mitzunehmen. Bereits in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens sollten Sie einen auf das Jugendstrafrecht spezialisierten Verteidiger konsultieren, denn genau in diesem Verfahrensstadium werden die Weichen für das spätere Verfahren gestellt.
Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei die auf Strafrecht fokussiert ist in solch einem Fall direkt an. In Fällen schwerwiegender Straftaten ist auch bei Jugendlichen der Erlass eines Haftbefehls denkbar: Hierzu müsste neben dem dringenden Tatverdacht auch ein Haftgrund nach § 112 StPO vorliegen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO) läge zum Beispiel dann vor, wenn der Jugendliche eine erhebliche Jugendstrafe zu erwarten hätte und seine sozialen Bindungen schwach wären (mit sozialen Bindungen umschreibt man den Umstand wie fest der Jugendliche in seinem Umfeld verwurzelt ist, wie sich also zum Beispiel die familiäre und schulische Situation darstellt), so dass man davon ausgehen müsste der Jugendliche würde sich dem Verfahren nicht zur Verfügung stellen und fliehen. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr läge dann vor, (§112 Absatz 2 Nr. 3 StPO) Beweismittel verschwinden lässt oder Zeugen beeinflusst.
Bevor ein Jugendlicher aber tatsächlich in Untersuchungshaft genommen wird, ist gemäß § 72 JGG (Jugendgerichtsgesetz) zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen möglich sind – etwa die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe.
Gemäß § 72 a JGG ist die Jugendgerichtshilfe von einem Haftbefehl zu informieren, wenn dieser vollstreckt wird, daneben wäre dem Jugendlichen weiter gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 68 JGG ein Pflichtverteidiger zu bestellen dieser Strafverteidiger heißt deshalb Pflichtverteidiger, weil der Staat die Pflicht hat, ihn zur Beratung und Unterstützung dem Beschuldigten an die Seite zu stellen.
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Vernehmung bei der Polizei
Die Polizei wird bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts gegen den Jugendlichen diesen insbesondere auch als Beschuldigten vernehmen (wenn der Jugendliche sich bereits bei der Polizei befindet) bzw. als Beschuldigten zur Vernehmung vorladen. Von diesem Vernehmungstermin ist der Erziehungsberechtigte zu informieren, da ihm bei der Beschuldigtenvernehmung ein Anwesenheitsrecht zusteht.
Im Gegensatz zu einer Ladung zur staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Der Polizei stehen im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, eine polizeiliche Vernehmung zu erzwingen. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind Angaben zur Sache zu machen. Sie sollten den Verteidiger Ihres Vertrauens beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nehmen und die effektivste Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten kann.
Zur Beschuldigtenvernehmung im Einzelnen: Zu Beginn ist der Jugendliche (wie alle Beschuldigten) zunächst gemäß §§ 163 a Absatz 4, 136 StPO (Strafprozessordnung) in einer seinem Entwicklungsstand angemessenen Weise zu belehren:
Ihm ist zu erklären, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und nach welchen Strafvorschriften sein Verhalten strafbar sein soll; daneben ist er darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren.
Weiter ist ihm gemäß § 137 StPO der Kontakt zu einem Verteidiger zu ermöglichen (insb. telefonisch), wenn der Jugendliche dies will. Eine Fortsetzung der Vernehmung ohne Verteidiger wäre solange unzulässig.
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Zur Erklärung
Es gibt neben dem oben erwähnten Pflichtverteidiger, der in bestimmten Fällen gemäß § 140 StPO dem Jugendlichen vom Staat an die Seite gestellt werden muss, auch den sogenannten Wahlverteidiger: diesen beauftragt der Jugendliche (oder seine Erziehungsberechtigten) selbst, um von ihm in dem Strafverfahren beraten und unterstützt zu werden. Im Gegensatz zum Pflichtverteidiger kann ein Wahlverteidiger immer beauftragt werden.
Unterbleibt seitens der Polizei die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bzw. das Recht zur Verteidigerkonsultation, dann dürfen Angaben des Jugendlichen, die er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gemacht hat, später nicht verwertet werden, es sei denn, er hätte sein Recht, die Aussage zu verweigern gekannt bzw. würde der Verwertung später zustimmen.
Man spricht im Fall einer unterbliebenen Belehrung dann von einem Beweisverwertungsverbot, das die Staatsanwaltschaft bzw. das Jugendgericht beachten müssen.
Hatte der Jugendliche in der Vergangenheit allerdings schon öfters Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt und war bereits als Beschuldigter belehrt worden, dann wäre ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot möglicherweise unbeachtlich, weil der Jugendliche sein Schweigerecht dann kannte.
Der Jugendliche muss sich nach erfolgter Belehrung – eventuell gemeinsam mit seinem/n Erziehungsberechtigten und seinem Verteidiger – entscheiden, ob er Angaben zum vorgeworfenen Geschehen machen möchte oder nicht.
Im deutschen Strafrecht gilt hierbei der Grundsatz, dass ein (komplettes) Schweigen des Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
Ein Geständnis des Jugendlichen spielt nicht nur im Fall eines späteren Jugendgerichtsverfahrens bei der Ahndung eine Rolle, sondern bereits vorher, wenn die Staatsanwaltschaft prüft, wie sie weiter gegen den Jugendlichen verfahren möchte. Sobald die Polizei alle aus ihrer Sicht erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen hat, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Die Abgabe der Strafsache von der Polizei an die Jugendstaatsanwaltschaft
Bei Jugendlichen ist in der Regel die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz des Jugendlichen zuständig, dies folgt aus § 42 Absatz 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz).
Sie prüft dann zunächst, ob aus ihrer Sicht noch weitere Ermittlungsmaßnahmen zu veranlassen sind, ob das Verfahren sanktionslos oder gegen eine Sanktion einzustellen ist oder ob Anklage erhoben wird.
In Jugendsachen werden bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich sogenannte Jugendstaatsanwälte tätig.
Dem Jugendstaatsanwalt stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, das Verfahren gegen den Jugendlichen abzuschließen:
Der Jugendstaatsanwaltschaft muss das Verfahren gegen den Jugendlichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat gegen ihn besteht.
Das bedeutet, dass die Ermittlungen nicht ergeben haben, dass sich die dem Jugendlichen vorgeworfene Straftat nachweisen lässt. Diese Einstellung ist vor allen anderen Einstellungsmöglichkeiten vorrangig und ist Ausdruck der Unschuldsvermutung.
Möglich, aber in der Praxis eher selten, ist auch eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO weil die Voraussetzungen des § 3 JGG nicht vorliegen, der Jugendliche also nicht die „geistige und sittliche Reife hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
Weiterhin kann das Verfahren nach § 45 JGG eingestellt werden.
Der Staatsanwalt kann gemäß § 45 Abs. 1 JGG ohne weitere Maßnahmen gegen den Jugendlichen zu verhängen, das Verfahren ohne Zustimmung des Richters einstellen. § 45 Abs. 1 JGG nimmt insoweit Bezug auf § 153 StPO (Strafprozessordnung), der eine Einstellung bei Erwachsenen ebenfalls ohne Auflage zulässt, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“.
§ 45 Abs. 1 JGG kommt bei einer Vielzahl von Straftaten in Betracht, in der Praxis sind aber die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs. 1 JGG sehr uneinheitlich. Das führt mitunter gerade für Jugendliche zu schwer nachvollziehbaren Resultaten. Haben sie zum Beispiel gemeinsam eine Straftat begangen, wohnen aber im Zuständigkeitsbereich verschiedener Staatsanwaltschaften, dann kann es vorkommen, dass gegen den einen Jugendlichen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ohne weiteres eingestellt wird, gegen den anderen aber nicht.
So verlangen manche Staatsanwaltschaften ein Geständnis des Jugendlichen für eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 JGG. Auch kann es sein, dass ein Jugendlicher von der Regelung des § 45 Abs. 1 JGG bei einer Behörde nur einmal „profitieren“ kann, bei einer anderen dagegen mehrmals.
Auch variieren die Grenzen bei einzelnen Delikten mitunter: so gilt bei der einen Staatsanwaltschaft als Obergrenze etwa für den Wert des Diebesgutes ein Betrag von 50,- €, bei der anderen ein Betrag von 100,- €. Je nach Wohnsitz muss also bei einer gemeinsamen Diebestour der eine Jugendliche dann zum Beispiel soziale Dienste im Rahmen des „Diversionsverfahrens“ ableisten, der andere kommt mit einer Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 JGG davon. Wird das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt, so wird dies gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) in das Erziehungsregister eingetragen.
Liegen aus Sicht des Jugendstaatsanwalts die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 JGG (die wie eben geschildert sehr unterschiedlich gehandhabt werden können) nicht vor, kann er gemäß § 45 Abs. 2 JGG nach der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung absehen; als erzieherische Maßnahme gilt auch das Bemühen des Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Verletzten.
Beispiel: Der Jugendliche hat einen Diebstahl begangen; der Wert der gestohlenen Sache ist so hoch, dass der Anwendungsrahmen des§ 45 Abs. 1 JGG überschritten ist, andererseits eine Anklage noch nicht erzieherisch erforderlich erscheint. Hier kann der Jugendstaatsanwalt mit dem Diversionsverfahren einen Zwischenweg wählen.
Zunächst wird der Jugendstaatsanwalt die Jugendgerichtshilfe beteiligen (§ 38 JGG), die den Jugendlichen zu einem Gespräch einlädt, um dessen Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumstände kennen zu lernen. In diesem Gespräch geht es dann insbesondere um die Umstände der Tat, den Tatablauf, mögliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten, familiäres und schulisches Umfeld.
Der Jugendliche muss zu diesem Termin nicht erscheinen – allerdings kann die Jugendgerichtshilfe ohne ein Gespräch mit dem Jugendlichen kaum einen sinnvollen Bericht zur Persönlichkeit des Jugendlichen verfassen. Uneinheitlich wird auch hier in der Praxis der Staatsanwaltschaften die Frage beurteilt, ob Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 2 JGG durch den Jugendstaatsanwalt ein Geständnis des Jugendlichen ist.
Bestreitet der Jugendliche den Tatvorwurf gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (oder erscheint er gar nicht zum Termin) so lehnen manche Staatsanwaltschaften das Diversionsverfahren ab und erheben Anklage oder stellen Antrag im vereinfachten Jugendverfahren gemäß § 76 JGG.
Andere Staatsanwaltschaften leiten trotz Bestreitens oder fehlenden Geständnisses dennoch das Diversionsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft, die sich häufig am Vorschlag der Jugendgerichtshilfe orientiert, ordnet dann die Ableistung einer bestimmten erzieherischen Maßnahme an, die der Jugendliche dann zu erbringen hat (das heißt, dass er sie nicht ableisten muss – es handelt sich also um seine eigene freiwillige Entscheidung). Nach entsprechender Ableistung wird das Verfahren dann gemäß § 45 Abs. 2 JGG seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen.
Das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG wird ebenfalls in das Erziehungsregister eingetragen.
Weiter kommt gemäß § 45 Abs. 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen (§ 10 JGG) oder von Auflagen (§ 15 JGG) durch den Jugendrichter in Betracht, wenn der Beschuldigte geständig ist und eine Anklageerhebung aus Sicht des Jugendstaatsanwalts nicht erforderlich ist.
Auf diese Weise kann das Verfahren gegen den Jugendlichen dann zum Beispiel mit einem Gespräch beim Jugendrichter und einer mündlichen Ermahnung durch diesen beendet werden.
Der Jugendrichter kann aber auch das Vorgehen gemäß § 45 Abs. 3 JGG ablehnen, wenn er es im Hinblick auf die Persönlichkeit des Jugendlichen nicht für geeignet hält.
Auch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 3 JGG erscheint im Erziehungsregister.
Im Rahmen von § 45 JGG ist auf die zwingende Beteiligung der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 JGG hinzuweisen – diese müssen neben dem Jugendlichen selbst mit der staatlichen Erziehungsmaßnahme im Sinne von § 45 Abs. 2 JGG einverstanden sein bzw. dürfen zumindest nicht widersprechen.
Reichen die Möglichkeiten des § 45 JGG aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Ahndung der begangenen Straftat nicht aus, muss sie entweder Antrag im vereinfachten Jugendverfahren oder Anklage erheben.
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