Ablauf der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht

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Ablauf der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht2018-10-06T19:24:49+02:00

Die Hauptverhandlung und der Ablauf vor dem Jugendgericht

Nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer anwesend ist, wird der Jugendliche vom Richter zu den „persönlichen Verhältnissen“ vernommen; dies dient der Identitätsfeststellung. Anschließend wird von dem Staatsanwalt die Anklage verlesen. Danach wird der angeklagte Jugendliche gemäß § 243 V StPO (Strafprozessordnung) darüber belehrt, dass es ihm freisteht, sich zum Vorwurf der Anklage zu äußern oder aber keine Angaben zur Sache zu machen.

Hat der Jugendliche den Vorwurf bereits eingeräumt bzw. räumt er ihn in der Hauptverhandlung ein, erübrigt sich in der Regel eine Beweisaufnahme zum eigentlichen Tatgeschehen.

Bestreitet der Jugendliche den Vorwurf, schließt sich nunmehr die Beweisaufnahme an. Es werden dann Zeugen gehört, Urkunden verlesen oder ein sogenannter Augenschein durchgeführt. Letzteres bedeutet, dass zum Beispiel Bilder in der Akte angeschaut werden. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu vernehmen, der zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit gemäߧ 21 StGB (Strafgesetzbuch) Stellung nimmt.

Nachdem alle Beweise seitens des Gerichts erhoben sind, erstattet die Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zur Person des Jugendlichen und äußert sich auch zur Frage, welche Maßnahmen gegen den Jugendlichen aus der Sicht der JGH sinnvoll erscheinen. Auch wird das Erziehungsregister des Jugendlichen verlesen.

Daran schließt sich dann das Plädoyer des Jugendstaatsanwaltes an und das eines eventuellen Verteidigers. Schließlich hat der Jugendliche das Recht des „letzten Wortes“.
Das Urteil ergeht in der Regel sofort im Anschluss.

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Vereinfachtes Jugendverfahren und Anklageerhebung

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 JGG (Jugendgerichtsgesetz) nicht vor, kann der Jugendstaatsanwalt beantragen, dass im vereinfachten Jugendverfahren gemäß § 76 JGG durch den Jugendrichter entschieden wird.

Hierzu erstellt er eine Antragsschrift, in der der dem Jugendlichen vorgeworfene Sachverhalt aufgeführt ist und die einschlägigen Strafvorschriften bezeichnet werden (gemäß § 76 Satz 2 JGG entspricht dies dann einer Anklage).

Dem Jugendrichter stehen in dem Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 JGG anordnen, „Zuchtmittel“ (zum Beispiel Jugendarrest) verhängen, ein Fahrverbot anordnen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre hierfür von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen.

Zur Erläuterung von Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Das Fahrverbot ist geregelt in § 44 StGB (Strafgesetzbuch), der Entzug einer Fahrerlaubnis in §§ 69, 69a StGB.

Auslöser für diese Maßnahmen, die häufig als sehr einschneidend empfunden werden, sind hauptsächlich Verkehrsstraftaten des Jugendlichen, also zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt oder rücksichtloses Rasen, bei dem andere Menschen konkret gefährdet werden.

Wird der Jugendliche wegen solcher Straftaten verurteilt, kann der Jugendrichter ihm verbieten, in einem Zeitraum von 1 bis zu 3 Monaten ein Kraftfahrzeug zu führen oder ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Wird dem Jugendlichen die Fahrerlaubnis entzogen, dann bestimmt der Jugendrichter gleichzeitig in seinem Urteil eine sogenannte Sperre für die Wiedererteilung. Das bedeutet, dass der Jugendliche seine Fahrerlaubnis neu beantragen muss und erst nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Sperre wiederbekommen kann.

Im vereinfachten Jugendverfahren kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung, an der grundsätzlich der Jugendrichter und die Jugendgerichtshilfe teilnehmen, dem Jugendstaatsanwalt ist die Teilnahme freigestellt.

Verzichtet er darauf, kann der Richter in diesem Fall auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 76 Abs. 2 Satz 2 JGG) entweder nach § 47 JGG das Verfahren einstellen oder durch Urteil die oben genannten Maßnahmen bestimmen. Der Erziehungsberechtigte hat in der Verhandlung ein Anwesenheitsrecht.

Der Jugendstaatsanwalt erhebt Anklage zum Gericht
Zuletzt hat der Jugendstaatsanwalt – nachdem das Strafbefehlsverfahren und das beschleunigte Verfahren gegen Jugendliche nicht zulässig sind, § 79 JGG (Jugendgerichtsgesetz) – noch die Möglichkeit, Anklage gegen den Jugendlichen zu erheben – entweder zum Jugendrichter des Amtsgerichts, zum Jugendschöffengericht des Amtsgerichts oder zur Jugendkammer des Landgerichts.

Die Jugendgerichtshilfe erhält die Anklage von der Staatsanwaltschaft zugesandt.
Nach Einreichung der Anklage stellt das Gericht diese zunächst dem Jugendlichen und seinen Erziehungsberechtigten zu; der Jugendliche (der nunmehr Angeschuldigter heißt) kann sich hierzu äußern.

Der Jugendrichter hat auch im Fall der Anklage die Möglichkeit, das Verfahren gegen den Jugendlichen gemäß § 47 JGG unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen. Unter anderem kann er mit Zustimmung des Jugendstaatsanwaltes das Verfahren gegen Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen vorläufig einstellen, denen der Jugendliche dann binnen einer Frist von 6 Monaten nachkommen muss. Geschieht dies, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Die Möglichkeit, gemäß § 47 JGG zu verfahren, besteht auch noch in der Hauptverhandlung.

Kommt es zur Hauptverhandlung, so ist diese bei einem Jugendlichen nichtöffentlich, der Verteidiger, Erziehungsberechtigte/gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, aber auch der durch die Tat Verletzte, haben ein Anwesenheitsrecht (§ 48 JGG).

Sollte allerdings auch ein Heranwachsender oder Erwachsener mitangeklagt sein, ist die Verhandlung gemäß § 48 Abs. 3 JGG grundsätzlich öffentlich, es sei denn, das Gericht schließt die Öffentlichkeit aus, weil dies im Interesse des Jugendlichen wäre.

Neben dem Jugendstaatsanwalt nimmt auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe an der Verhandlung teil. Teilnehmen darf selbstverständlich auch der (Wahl-)Verteidiger des Jugendlichen, den dieser mit seiner Vertretung beauftragt hat oder der beigeordnete Pflichtverteidiger.

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Mögliche Sanktionen

Positiv zu berücksichtigen sind zum Beispiel ein Geständnis des Angeklagten, Einsicht, Reue, Schadenswiedergutmachung oder eine (ernsthafte) Entschuldigung beim Verletzten. Negativ fallen einschlägige Vorverurteilungen ins Gewicht, das Ausmaß eines Schadens, der angerichtet wurde oder die Schwere von Verletzungen beim Opfer.

Berücksichtigen kann das Gericht auch erzieherische Maßnahmen, die seitens der Erziehungsberechtigten bereits getroffen wurden – insofern ist es empfehlenswert, wenn der Erziehungsberechtigte sein Anwesenheitsrecht auch wahrnimmt und in der Verhandlung entsprechend Auskunft geben kann.

Entscheidend ist dann die Beurteilung des Jugendrichters, welche Maßnahmen aus seiner Sicht erforderlich sind, um auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken. Verurteilen kann er den Jugendlichen dann zu „Erziehungsmaßregeln“, „Zuchtmitteln“ und Jugendstrafe.

Eine Besonderheit ist im Zusammenhang mit der Jugendstrafe, die bei sogenannten schädlichen Neigungen verhängt werden muss, die Vorschrift des § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz):

Schädliche Neigungen sind nach der Rechtsprechung erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen.

Ist aufgrund der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit festzustellen, ob bei dem Jugendlichen „schädliche Neigungen“ vorliegen, kann der Jugendrichter zunächst die Schuld feststellen (also welches konkrete Strafgesetz vom Jugendlichen verletzt wurde).
Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird dann aber für eine bestimmte Bewährungszeit ausgesetzt.

Der Jugendliche wird im Fall des Schuldspruchs gemäß § 27 JGG für die angeordnete Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Dieser soll ihn in einer Weise erzieherisch positiv beeinflussen, dass Jugendstrafe überflüssig wird.

Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, dass die Tat (wegen derer er verurteilt wurde) auf schädliche Neigungen zurückzuführen ist, die eine Jugendstrafe erfordern, so kann der Jugendrichter dann eine konkrete Jugendstrafe (auch zur Bewährung) aussprechen.

Der Schuldspruch gemäß § 27 JGG erscheint übrigens gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nicht im sogenannten polizeilichen Führungszeugnis.

Wenn nach Ablauf der Bewährungszeit der Jugendrichter keine schädlichen Neigungen beim Jugendlichen feststellt, wird der Schuldspruch im Erziehungsregister getilgt.

Eintrag ins Bundeszentralregister

Strafrechtliche Verurteilungen werden sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen in dem so genannten Bundeszentralregister gespeichert.

Jugendliche sind gegenüber Erwachsenen insoweit privilegiert, als nicht sämtliche Entscheidungen des Jugendgerichts Eingang in das Bundeszentralregister finden. Werden vom Jugendrichter lediglich Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG (Jugendgerichtsgesetz) oder Zuchtmittel nach § 13 JGG verhängt, so finden sich diese Entscheidungen nicht im Bundeszentralregister und folglich auch nicht im Führungszeugnis wieder.

In das Register eingetragen wird hingegen die Verurteilung zu einer Jugendstrafe, auch soweit diese zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie eine Feststellung der Schuld des Jugendlichen nach § 27 JGG. Ebenfalls werden in das Register vom Gericht angeordnete Nebenstrafen und Maßregeln der Erziehung und Besserung eingetragen.

Es muss jedoch auch noch zwischen einem Eintrag in das Bundeszentralregister und dem Inhalt des Führungszeugnisses unterschieden werden. Nicht jeder Eintrag in das Bundeszentralregister zieht auch automatisch einen entsprechenden Eintrag in das Führungszeugnis nach sich.

So wird in das Führungszeugnis nicht aufgenommen:

  • der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
  • Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die
  • Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 BtMG zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 des § 32 Bundeszentralregistergesetz erfüllt sind,
  • Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind.

Diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommenen Eintragungen des Bundeszentralregisters dürfen nach § 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nur einem ausgesuchten Kreis von Behörden, insb. den Strafverfolgungsbehörden, bei Bedarf zur Kenntnis gegeben werden.

Weiter sind auch die Fristen, binnen derer Einträge im Bundeszentralregister wieder gelöscht werden, bei Jugendlichen kürzer als dies bei Erwachsenen der Fall ist. Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr und Bewährungsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren werden nach § 46 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) bereits nach einem Zeitablauf von 5 Jahren aus dem Register getilgt. Höhere Jugendstrafen werden nach Ablauf von 10 Jahren aus dem Register gelöscht.

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