Mord – Was Sie zu diesem Vorwurf müssen

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Mord – Was Sie zu diesem Vorwurf müssen2018-10-06T19:45:13+02:00

Werden Sie des Mordes beschuldigt? Wir verteidigen Sie.

Mord ist in Deutschland ein von § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasster Tatbestand des materiellen Strafrechts, der mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht ist.

Der Mord an einem Menschen ist durch ein im Vergleich zum Totschlag größeres Unrecht charakterisiert. Dieses größere Unrecht wird nach geltendem Recht durch die Verwirklichung der so genannten Mordmerkmale angezeigt. Es hat zur Folge, dass der Mord gegenüber anderen Tötungsdelikten mit dem höheren und grundsätzlich zwingenden Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird. Worin genau dieses höhere Unrecht zu sehen ist, ist aber Gegenstand eines umfangreichen und lang andauernden rechtswissenschaftlichen Streits.

Mord steht allgemein für ein vorsätzliches Tötungsdelikt, dem gesellschaftlich ein besonderer Unwert zugeschrieben wird. In der Regel unterscheiden historische und aktuelle Strafrechtssysteme zwischen einer einfachen oder minder qualifizierten vorsätzlichen Tötung und einer besonders verwerflichen Form, nach deutschem Sprachgebrauch dem „Mord“. Die Definition und systematische Stellung der in der Regel mit einem höheren Strafmaß sanktionierten zweiten Tötungsart variiert jedoch recht stark zwischen den verschiedenen Rechtssystemen.

Aus Sicht der strafrechtsdogmatischen Systematik wird „Mord“ in unterschiedlichen Rechtsordnungen als Grundtatbestand, Qualifikation oder eigenes Delikt sui generis angesehen. Hinsichtlich der Definition bezieht die Unterscheidung sich in den meisten Fällen entweder auf das „ethische Moment des Gesamtbilds der Tat“ oder auf das „psychologische Moment der Entschlussfassung“. Im letzteren Fall unterscheidet sich Mord von anderen Tötungsdelikten oft nur in der mens rea, dem subjektiven Tatbestand. Diese auf das römische Recht zurückgehende Abgrenzung zwischen Affekts- und Vorbedachtstötung, die kennzeichnend für das psychologische Moment der Entschlussfassung ist, wird von Teilen der Literatur als „Weltrecht“ (Kohler) angesehen. Dies ist jedoch zweifelhaft, da eine über alle Zeiten und Kulturen anerkannte Definition des Mordes nicht existiert. Im Völkerstrafrecht wird Mord wegen der daraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeit zum Teil mit vorsätzlicher Tötung gleichgesetzt.

In der Rechtswissenschaft ist umstritten, wieso das Gesetz zwischen Mord und Totschlag differenziert. Ein einheitliches Konzept zur Erklärung dieser Unterscheidung existiert daher bis heute nicht. Die verschiedenen Erklärungsansätze bilden vielmehr die Grundlage unterschiedlicher Ergebnisse der Gesetzesinterpretation. Das somit uneinheitliche Verständnis des Mordparagrafen ist wiederum Anlass für erhebliche Streitigkeiten um dogmatische Einzelfragen. Insoweit haben sich vor allem zwei Lager ausgebildet, die die Unterscheidung entweder auf eine besondere sozialethische Verwerflichkeit oder aber auf eine besondere Gefährlichkeit des Mordes stützen wollen.

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Besondere Verwerflichkeit

Zwischen den Vertretern der sogenannten Verwerflichkeitskonzeption herrscht Uneinigkeit, wieso der Mord gegenüber dem Totschlag besonders verwerflich sein und daher härter bestraft werden soll.

Hierzu wird zum Teil auf ein den Mord kennzeichnendes extremes Zweck-Mittel-Missverhältnis verwiesen. Dieses offenbare sich darin, dass der Täter in besonders egoistischer Weise „über Leichen gehe“, um sein vergleichsweise nichtiges Ziel zu erreichen. Bei einer Tötung aus Habgier (§ 211 Absatz 2 Fallgruppe 1 Variante 1 StGB) gründe sich der Mordvorwurf daher beispielsweise nicht auf das Gewinnstreben des Täters, sondern darauf, dass er dieses auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt. Während sich so die Mordmerkmale der niederen (Fallgruppe 1) und deliktischen (Fallgruppe 3) Beweggründe erklären lassen, versagt dieser Erklärungsansatz jedoch bei den auf die Begehungsweise bezogenen Mordmerkmalen (Fallgruppe 2) wie etwa der Grausamkeit oder Heimtücke. Außerdem wird diesem Ansatz entgegengehalten, dass ein Totschlag im Umkehrschluss nur in der Tötung eines Menschen bestehen könnte, für die ein anerkannter verständlicher Grund existiert. Da aber kaum ein Grund für die Tötung anderer Menschen anerkannt ist, würde damit kaum noch Raum für die Anwendung des Totschlagsparagrafen (§ 212 StGB) verbleiben.[10]

Andere Vertreter verweisen demgegenüber auf eine den Mord kennzeichnende besonders verwerfliche Gesinnung des Täters. Entscheidend sei, dass der Täter mit seiner Tat selbst gegen ein Minimum sittlicher Anforderungen verstoße. Dies solle durch eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters sowie der Umstände jeder einzelnen Tat festgestellt werden. In der Rechtsanwendung führt dies zu einer Erweiterung der auf die Tat bezogenen Mordmerkmale um ein subjektives Element. Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Absatz 2 Fallgruppe 2 Variante 2 StGB) soll etwa nicht schon bei der Zufügung besonderer Schmerzen erfüllt sein, sondern erst, wenn dies aus einer gefühllosen Gesinnung geschieht. Dem wird entgegen gehalten, dass die tatbezogenen Mordmerkmale auch auf diese Weise nicht erklärt werden. Vielmehr würden sie schlicht um subjektive Elemente erweitert, die in der Rechtspraxis vor allem zu Beweisschwierigkeiten führten.

 

Besondere Gefährlichkeit

Die Vertreter der sogenannten Gefährlichkeitskonzeption, auf die auch das Bundesverfassungsgericht zurückgreift, gewinnen in der Fachliteratur zunehmend an Bedeutung. Sie beruht auf der Annahme, dass die Mordmerkmale jeweils Indikatoren für eine besondere kriminelle Energie des Täters seien und daher auf seine besondere Gefährlichkeit schließen lassen. Zur näheren Begründung der Mordmerkmale werden von Vertretern dieser Position die Strafzwecktheorien herangezogen.

Die Mordmerkmale der Fallgruppen 1 und 3 wurden von Gunther Arzt etwa mit dem Gedanken der Spezialprävention verbunden. Er nahm an, dass sie durch eine besondere Wiederholungsgefahr gekennzeichnet seien, was insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe als eine Art von Sicherungsmaßregel legitimiere. Allerdings wird ihm entgegen gehalten, dass er so die Grenze zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verwische.

Die meisten Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption greifen zur Legitimation des Mordparagrafen hingegen auf den Gedanken der Generalprävention zurück. Demnach soll die absolute Strafandrohung des § 211 StGB vor allem potenzielle Täter abschrecken und so das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit stärken. Daher sollen einen Mord gerade solche Tatmodalitäten kennzeichnen, die das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern und dadurch desintregrativ wirken können. Der besondere Strafrahmen sei insofern in der besonderen Sozialgefährlichkeit des Mordes begründet. Hiergegen wird jedoch eingewandt, dass auch diese Position den Mordparagrafen nicht vollends zu erklären vermag. Insbesondere das Mordmerkmal der besonders niedrigen Beweggründe (§ 211 Absatz 1 Fallgruppe 1 Variante 4 StGB) lasse sich nicht ohne weiteres mit einer besonderen Gefahr für das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit in Verbindung bringen.

 

Rechtslage

In seiner heutigen, seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung lautet der Mordparagraf des deutschen Strafgesetzbuches:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Eine Bestrafung wegen Mordes ist nach der inzwischen allgemein anerkannten tatstrafrechtlichen Auslegung demnach von zwei Voraussetzungen abhängig:

  1. Der Täter muss vorsätzlich einen anderen Menschen getötet und
  2. dabei eines der in Absatz 2 aufgezählten sogenannten Mordmerkmale verwirklicht haben.

Dies hat nach dem Wortlaut des Gesetzes dann zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge.

 

Verfassungsmäßigkeit

Diese absolute Strafandrohung des Mordparagrafen gilt als in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch. Sie steht in Konflikt zum in § 49 StGB ausdrücklich geregelten Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung, das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, das seinerseits in Art. 20 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt ist. Nach diesem Prinzip darf eine Strafe nur in dem Umfang auferlegt werden, wie dem Betroffenen seine Tat individuell vorzuwerfen ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Strafrecht nicht der Vergeltung für Ereignisse dient, für die der Bestrafte keine Verantwortung trägt. Nötig ist daher grundsätzlich ein Spielraum des Richters bei der Strafzumessung, um die Umstände eines Einzelfalls würdigen zu können, was die eindeutige und absolute Strafandrohung des § 211 StGB jedoch verhindert.

Dennoch wurde die Strafandrohung des § 211 StGB vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannt. Es forderte jedoch, dass der Richter im Einzelfall zu einer dem Prinzip schuldangemessener Bestrafung entsprechenden Strafe kommen müsse. Wie dies erreicht werden soll, ließ das Gericht offen. Deshalb konnten sich in der Folge zwei Lösungsansätze zu diesem Problem entwickeln. Auf der einen Seite wurde vorgeschlagen, die Strafandrohung des § 211 StGB zu „mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe“ umzuinterpretieren (sogenannte Rechtsfolgenlösung). Dem wurde auf der anderen Seite der Vorschlag einer generell zurückhaltenden Anwendung des Paragrafen entgegengesetzt, die durch ein engeres Verständnis der Mordmerkmale (sogenannte Tatbestandslösung) erreicht werden und nur noch solche Fälle erfassen soll, in welchen die lebenslange Freiheitsstrafe der Schuld angemessen erscheint.

Obgleich sich Vertreter der akademischen Rechtslehre fast einhellig für die zweite Alternative aussprechen, griff die Rechtspraxis zunächst auf die Rechtsfolgenlösung zurück und sah sich seitdem fortdauernder Kritik ausgesetzt. Inzwischen werden in der Praxis jedoch beide Ansätze miteinander kombiniert, sodass eine insgesamt restriktive Anwendung des Mordparagrafen erreicht wird. Juristische Meinungsstreitigkeiten finden daher heute vor allem im Theoretisch-Grundsätzlichen und in Randbereichen statt.

 

Tatobjekt und Tathandlung

Seine Anwendung setzt zunächst die Tötung eines anderen Menschen voraus. Insofern entspricht der Mord noch dem Tatbestand des Totschlags. Dabei ist die Art und Weise der Tötung grundsätzlich unerheblich. Ein heimtückisches, grausames oder gemeingefährliches Vorgehen kann jedoch zugleich ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe verwirklichen.

Umstritten ist jedoch, ob und unter welchem Umständen ein Mord auch durch Unterlassen nach § 13 StGB begangen werden kann oder ob in jedem Fall ein aktives Handeln des Täters nötig ist. Vor allem Vertreter der Tatbestandslösungen wenden ein, dass ein Nichteingreifen in einen bereits laufenden, tödlich endenden Kausalverlauf kaum als Tötungshandlung gewertet werden könne, die die Höchststrafe rechtfertigt. Daher verstoße die Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.[25] Die Rechtsprechung geht hingegen allgemein von der Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen aus und fordert nur bei einzelnen Mordmerkmalen bestimmte Einschränkungen.[26] Sie gelangt durch die Uminterpretation der Strafandrohung zur nötigen restriktiven Anwendung und erreicht so Konformität mit dem Prinzip schuldangemessenen Bestrafens.

In jedem Fall muss der Täter aber den Tod eines anderen Menschen, gegebenenfalls durch Nichteingreifen, mitverursachen. Kein Mord ist demnach, entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Suizid, weil dieser gerade an keinem anderen Menschen begangen wird. Weiterhin kann ein Mord weder an ungeborenen Kindern (in Betracht kommt hier ein Schwangerschaftsabbruch), noch an bereits hirntoten Menschen verübt werden.

Schließlich muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung, in Gang gesetztem Kausalverlauf und außerdem der Mordmerkmale handeln.

 

Mordmerkmale

Anders als nach der ursprünglichen täterstrafrechtlichen Konzeption wird eine solche vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen nach heutigem Verständnis jedoch erst zum Mord, wenn zusätzlich eine der in Absatz 2 genannten Tatvarianten verwirklicht wurde, die gemeinhin als Mordmerkmale bezeichnet werden. Gerade in ihrer restriktiven Auslegung manifestieren sich die unterschiedlichen Auffassungen zum Strafgrund des Mordes. Das Gesetz fasst sie in drei Tatgruppen zusammen:

 

Fallgruppe 1 – Niedrige Beweggründe

Die erste dieser Fallgruppen knüpft das Vorliegen eines Mordes an ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ und damit an ein besonders niederes Tatmotiv. Vor allem Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption verweisen darauf, dass diese Formulierung „Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier“ zu Beispielen für niedrige Beweggründe macht. Sie schlagen daher vor, das Vorliegen eines Mordes von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Tatumstände abhängig zu machen. Durchsetzen konnte sich diese Auffassung jedoch nicht.

 

Mordlust

Das Mordmerkmal der Mordlust wird allgemein dann als verwirklicht angesehen, wenn die Tötung eines Menschen dem Täter als Selbstzweck dient. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn es dem Täter allein darum geht, einen Menschen sterben zu sehen, damit anzugeben, sich nervlich zu stimulieren oder die Zeit zu vertreiben oder wenn der Täter die Tötung eines Menschen als sportliches Vergnügen betrachtet. Entscheidend ist, dass der Täter keinen Anlass zur Tötung seines Opfers hatte. Die besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit wird darin gesehen, dass der Täter mit seiner Tat eine prinzipielle Missachtung fremden Lebens zeige, die sich in einer beliebigen Austauschbarkeit seines Opfers äußere. Einschränkend wird gefordert, dass der Täter mit voller Absicht handelt, womit insbesondere Tötungen mit Eventualvorsatz ausgeschlossen werden kann.

 

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs soll vor allem drei Fallkonstellationen erfassen:

  1. Lustmorde im engeren Sinne, bei welchen sich ein „Triebtäter“ durch die Tötung selbst Befriedigung verschaffen will
  2. Fälle der Nekrophilie, bei welchen der Täter das Objekt seiner Begierde erst tötet, um sich danach sexuell an ihm zu vergehen
  3. Fälle der Vergewaltigung, bei welchen der Täter billigend in Kauf nimmt, dass sein Opfer infolge der Gewaltanwendung stirbt

Die Tötungshandlung muss mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs demnach in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich gegen das Sexualopfer selbst richten. Ob ein Geschlechtsakt tatsächlich stattfindet ist unerheblich. Eifersuchtstaten sind daher aber ebenso wenig erfasst wie die Tötung Dritter, etwa Zeugen, um den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Vor allem im Fall Armin Meiwes (sogenannter Kannibale von Rotenburg) war umstritten, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter sich erst bei der späteren Betrachtung von Videoaufnahmen des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will. Obgleich vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Lehre so vertreten, regte sich dagegen dennoch vereinzelt heftige Kritik. Die Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit der Tat wird bei diesem Mordmerkmal darin gesehen, dass der Täter das Leben zum Zweck seiner sexuellen Interessen mache und sich so in sozialschädlicher Weise als rücksichtslos offenbare.

 

Habgier

Typische Fälle der Tötung aus Habgier sind der Raubmord, der entgeltliche Auftragsmord sowie die Tötung zur Erlangung einer Lebensversicherung oder Erbschaft. Sie verbindet, dass der Täter ausschließlich oder vorwiegend zur Mehrung seines Vermögens tötet. Erhebliche Abweichungen im Verständnis der Norm ergeben sich jedoch in Abhängigkeit davon, worin ihr Strafgrund gesehen wird. Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption, der auch der Bundesgerichtshof angehört, sehen im Habgiermord eine verwerfliche Instrumentalisierung des Lebens zu wirtschaftlichen Zwecken. Soweit die Verwerflichkeit in einem Mittel-Zweck-Missverhältnis gesehen wird, nehmen einige Vertreter das Merkmal der Habgier gerade dann als gegeben an, wenn die Tötung um eines geringwertigen Gewinns willen begangen wird. Die meisten Rechtswissenschaftler lehnen eine solche Aufrechnung von Menschenleben gegen wirtschaftliche Werte jedoch ab. Sie sehen die Verwerflichkeit des Gewinnstrebens darin begründet, dass der Täter zur Erlangung ökonomischer Vorteile bereit ist, Menschenleben zu vernichten. Vor allem die Rechtsprechung kennzeichnet es deshalb in Urteilen häufig mit moralisierenden Adjektiven, z. B. „abstoßendes Gewinnstreben“ oder „Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt“. Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption verweisen dagegen vor allem auf eine gefährliche charakterliche Disposition des Täters, die in der Tötung zum Ausdruck kommen soll. Demnach liegt ein Habgiermord dann vor, wenn die Tötung aus rücksichts- und hemmungslosem Streben nach Vermögensmehrung erfolgte und sich nicht in der Behebung einer einmaligen Konfliktlage erschöpft. Kein Habgiermord soll dagegen insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Tötung aus einer Notlage heraus vornahm.

Da das Mordmerkmal der Habgier so in erster Linie ökonomisch ausgerichtet ist, ergeben sich einige Grenzfälle, deren Einordnung im juristischen Schrifttum ausgesprochen umstritten ist: Nicht jedes vom Täter begehrte Objekt hat (objektiv oder subjektiv für den Täter) einen ökonomischen Wert. Wertlos in diesem Sinne sind insbesondere Objekte von reinem Liebhaberwert, aber etwa auch Rauschmittel, die der Täter sofort konsumieren oder belastende Beweismittel, die er vernichten will. Da Habgier jedoch die Tötung wegen eines Vermögensinteresses voraussetzt, sehen hier die meisten Juristen das Merkmal der Habgier als nicht erfüllt an. Denkbar ist außerdem auch eine Tötung, die weniger der Mehrung als vielmehr dem Erhalt des Vermögens dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter einen Gläubiger (z. B. eines Unterhaltsanspruchs) tötet, um sich seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Vor allem Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption lehnen die Anwendung des Mordparagrafen auf diese Fälle zumindest dann ab, wenn das konkrete Geltendmachen eines entsprechenden Anspruchs als einmalige Konfliktsituation anzusehen ist. Vereinzelt werden solche „defensiven“ Taten überhaupt nicht als habgierig eingestuft, während Rechtsprechung und überwiegende Lehre „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“ als Vermögensinteressen gleichstellen und auch hier von Habgiermorden ausgehen. Schließlich kann der Täter einen Vermögensgegenstand begehren, der ihm tatsächlich zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er gegen ein zahlungsunwilliges Opfer einen fälligen Leistungsanspruch hat. Da sich das Interesse des Täters in diesen Fällen auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung richtet, wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption dessen Verwerflichkeit verneint und daher kein Habgiermord angenommen. Dafür wird insbesondere angeführt, dass das Strafrecht die Gewaltanwendung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche generell milder bewerte. Dies gilt jedoch nicht für diejenige Ansicht, die die Verwerflichkeit auf ein Zweck-Mittel-Missverhältnis stützt. Denn gerade bei berechtigten Ansprüchen kann der Täter auf staatliche Hilfen zurückgreifen, um seinen Anspruch zu realisieren. Insofern erscheint das Missverhältnis gerade in diesen Fällen besonders krass. Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption stufen die Frage der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs als für die Sozialgefährlichkeit des Täterhandelns unbeachtlich ein.

 

Sonstige niedrige Beweggründe

Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe ist eine Generalklausel und als solche besonderer Kritik ausgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Tatmotiv, „das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist.“ Nach vorherrschender Auffassung soll es durch eine Gesamtbewertung der Tat und des Täters festgestellt werden. Regelmäßig werden Ausländer- und Rassenhass, sowie Hass allgemein als Beispiele solcher besonders niedriger Beweggründe genannt. Weitere typische Beispiele, die in jedem Fall aber eine Gesamtwertung des Einzelfalls erfordern, sind reaktive Motive wie Wut, Neid, Rache oder Eifersucht. Auch Ehrenmorde werden hier eingeordnet. Ihnen stehen Fälle gegenüber, in welchen der Täter die Tötung berechnend zur Erreichung seiner Ziele einsetzt, etwa um eine neue Ehe eingehen zu können oder um die Identität seines Opfers anzunehmen.

Welche Fallkonstellationen weiter unter die sonstigen niedrigen Beweggründe zu subsumieren sind, ist deren unbestimmter Definition entsprechend sehr umstritten. Vor allem die Rechtsprechung rechnet regelmäßig auch die Verhinderung einer Festnahme oder die Flucht aus einem Gefängnis zu den niederen Tatmotiven. Sehr umstritten ist ferner die Frage, ob politische Motive einer Tötung als niedere Beweggründe einzuordnen sind.

 

Fallgruppe 2 – Verwerfliche Begehungsweise

Die zweite Fallgruppe knüpft an das äußere Erscheinungsbild der Tötung an, während die Beweggründe des Täters hier unerheblich sind. Daher werden die Mordmerkmale dieser Fallgruppe bisweilen auch als objektive Mordmerkmale bezeichnet. Sie klassifizieren eine Tötung als Mord, wenn der Täter sie „heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ ausgeführt hat.

 

Heimtücke

Das Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke hängt in zentraler Weise davon ab, ob der Strafgrund des Mordes in der besonderen Verwerflichkeit des Täterhandelns oder der besonderen Gefährlichkeit für das Opfer gesehen wird. Dementsprechend lassen sich zwei Grundverständnisse dieses Mordmerkmals unterscheiden, deren Grenzen vor allem in der Rechtsanwendung häufig jedoch ineinander verschwimmen:

Von Vertretern der Gefährlichkeitskonzeption sowie von der Rechtsprechung wird die Heimtücke als Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung definiert. Die somit rein opferorientierte Definition führt dazu, dass die Motivation des Täters sowie das Maß seiner Schuld für die Frage einer Bestrafung nach § 211 StGB unerheblich bleiben. Da gerade dies in Anbetracht des Prinzips schuldangemessener Bestrafung als problematisch erscheint, ist das Mordmerkmal der Heimtücke beachtlicher Kritik ausgesetzt. Die Rechtsprechung greift hier über die Rechtsfolgenlösung hinaus auch auf die Idee der Tatbestandslösung zurück und bestimmt zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Zu ihnen gehören eine „feindliche Willensrichtung“ des Täters sowie die Überschreitung einer besonderen „Hemmschwelle“. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht 2001 ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Als arglos in diesem Sinne gilt, wer in der Tatsituation keinen Angriff auf Leib oder Leben erwartet. Im Detail sind hier jedoch zwei Fragen ausgesprochen umstritten. Einerseits wird diskutiert, ob Arglosigkeit ein tatsächliches Sicherheitsgefühl voraussetzt oder ob vielmehr ein fehlendes Gefahrbewusstsein bereits genügt. Andererseits ist umstritten, ob Arglosigkeit zumindest die Fähigkeit zu einem tatsächlichen Sicherheitsgefühl voraussetzt. Während erstere Frage weitgehend verneint wird, fallen die Ansichten zur zweiten Frage differenziert aus. Dem Erfordernis einer restriktiven Anwendung entsprechend wird Heimtücke nur darin erkannt, dass der Täter sich eine konkrete Situation zunutze macht, die zur Arglosigkeit des Opfers führt. Dementsprechend wird Kleinkindern, Bewusstlosen und Schwerstkranken die Fähigkeit zur Arglosigkeit im Sinne des Mordparagrafen nahezu einhellig abgesprochen, da sie aufgrund ihres Zustandes ständig arglos sind. Stattdessen sei in diesen Fällen darauf abzustellen, ob ein schutzbereiter Dritter (z. B. die Eltern) existierte und arglos war. Im Falle Bewusstloser und Schlafender wird zum Teil jedoch danach differenziert, ob das Opfer sich in der Erwartung, dass ihm nichts geschehe, niedergelegt hat. Die Arglosigkeit muss in der Tatsituation zur Wehrlosigkeit des Opfers geführt haben. Das Opfer muss in seiner Abwehrbereitschaft also erheblich eingeschränkt worden sein. Schließlich muss der Täter ebendiese Situation für seine Tötungshandlung bewusst ausgenutzt haben. Vor allem seitens der herrschenden Lehre wurde vorgeschlagen, an dieses Ausnutzungsbewusstsein erhöhte Anforderungen zu stellen. Demnach erfordere ein Heimtückemord ein besonders hinterhältiges und verschlagenes Vorgehen. In der Rechtspraxis fand dies bisher wenig Beachtung.

Dem wird seitens Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption die Definition der Heimtücke als besonders verwerflicher Vertrauensbruch entgegengesetzt oder bisweilen auch beide Ansätze miteinander kombiniert. Entscheidend sei demnach, dass der Täter gerade ein besonderes Vertrauen des Opfers zur Tötung ausnutzt. Da diese Definition insbesondere die Tötung eines sogenannten Haustyrannen zwingend als Mord einstuft, konnte sie sich kaum durchsetzen.

 

Grausamkeit

Das Mordmerkmal der Grausamkeit kennzeichnet eine Tötungshandlung, bei der dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen bereitet werden. Um das Unrecht der Tötung als solcher zu erhöhen, müssen die zugefügten Qualen über das dafür nötige Maß hinausgehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter das Sterben des Opfers gezielt verlangsamt (z. B. Tötung durch Flüssigkeits-/Nahrungsentzug) oder die Leiden intensiviert (z. B. Kreuzigung des Opfers, Folter). Rechtsprechung sowie Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption fordern darüber hinaus eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung des Täters. Dagegen wird seitens der Gefährlichkeitskonzeption betont, dass bereits die gesteigerte Leidenszufügung als solche sozialgefährlich sei und das erhöhte Strafmaß rechtfertige. Vertreter dieser Position halten die zusätzliche Gesinnungsanforderung daher für überflüssig.

 

Gemeingefährliche Mittel

Als Mord gilt auch die Tötung unter Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die von ihm ausgehende Gefahr nicht beherrschen kann. Typische Fälle hierfür sind die Zündung einer Bombe an einem belebten Ort, Steinwürfe von einer Autobahnbrücke oder Brandstiftung in einem von mehreren Personen bewohnten Haus. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Art und Intensität der hervorzurufenden Gefahr umstritten ist. Insoweit hat sich auch noch keine einheitliche Richtung in der Rechtsprechung herausgebildet. Auch hinsichtlich des gemeingefährlichen Tatmittels fordern Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption, wie die Rechtsprechung eine zusätzliche subjektive Anforderung. Sie sehen die Strafschärfung dann in einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters begründet. Dies wird vonseiten der Gefährlichkeitskonzeption wiederum für entbehrlich gehalten, da bereits die Art und Weise der Tatausführung die besondere Gefährlichkeit und damit die erhöhte Strafe begründe.

 

Fallgruppe 3 – Deliktische Zielsetzung

Die dritte Fallgruppe stellt schließlich einen Finalzusammenhang zwischen der Tötung und einer weiteren Straftat her. Um einen Mord handelt es sich demnach immer dann, wenn der Täter einen anderen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“. Zum Teil wird hierin ein Sonderfall der niedrigen Beweggründe gesehen.

Geht das Urteil davon aus, der Angeklagte habe eine andere Straftat verdecken wollen als noch in der Anklage angenommen, erfordert dieser Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord einen gerichtlichen Hinweis gem. § 265 StPO.

 

Ermöglichungsabsicht

Die Ermöglichungsabsicht ist ein unumstrittenes Mordmerkmal. Ihre Legitimität wird sowohl von der Verwerflichkeits-, als auch von der Gefährlichkeitskonzeption darauf gestützt, dass der Täter ein Menschenleben vernichtet, um weiteres Unrecht zu begehen. Erforderlich ist insoweit, dass es dem Täter bei der Tötung darum geht, die Verwirklichung eines anderen Strafgesetzes zu fördern. Da es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, ist hierbei jedoch nur die Vorstellung des Täters maßgeblich. Tötet er einen Menschen, um eine Tat, die er irrig für strafbar hält, zu ermöglichen, handelt es sich um einen Mord. Umgekehrt handelt es sich auch dann um keinen Mord, wenn er einen Menschen wegen einer geplanten Tat tötet, die er irrig für nicht strafbar hält.

 

Verdeckungsabsicht

Erhebliche Schwierigkeiten bereitet hingegen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Seine Begründung sieht der Bundesgerichtshof mit den Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption darin, dass es sich um einen Sonderfall der niedrigen Beweggründe handele. Konkret instrumentalisiere der Täter auch hier das Leben von Menschen für egoistische Ziele. Dem wird jedoch entgegen gehalten, dass die Selbstbegünstigungstendenz im übrigen als mildernder Umstand gilt (etwa in § 157 oder § 258 Absatz 5 StGB). Stattdessen sehen Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption das Mordmerkmal dadurch gerechtfertigt, dass dem Täter die Vernichtung eines Menschenlebens als probates Mittel erscheint, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals muss der Täter gezielt die Aufdeckung seiner Tat oder seine Identifizierung verhindern wollen. Wie bei der Ermöglichungsabsicht ist hierfür allein die Sichtweise des Täters maßgeblich. Ausgesprochen umstritten ist jedoch, ob ein Mord wegen Verdeckungsabsicht durch Unterlassen begangen werden kann, wenn der Täter keine Hilfe herbeiholt, um nicht von Dritten als Täter erkannt zu werden und so den Tod seines Opfers verursacht. Während der Bundesgerichtshof früher betonte, dass das Nichtaufdecken einer Tat kein Verdecken sei, hat er diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Unklar ist weiterhin, ob der Täter gerade seine strafrechtliche Verfolgung verhindern wollen muss. Die Rechtsprechung verneint diese Frage und sieht einen Mord in Verdeckungsabsicht etwa auch dann als gegeben an, wenn der Täter durch die Tötung etwa Racheakte des Opfers verhindern will. Dem wird vor allem seitens der Literatur entgegen gehalten, dass diese Ansicht das Mordmerkmal ausufere und ausgesprochen unbestimmt sei.

 

Rechtsfolgen

Sobald der Täter den Tatbestand des Mordes verwirklicht hat, knüpft das Gesetz daran eine Reihe von Rechtsfolgen. Diese beschränken sich jedoch nicht allein auf die Strafandrohung, sondern erstrecken sich insbesondere auch in den prozessualen Bereich hinein:

 

Lebenslange Haftstrafe

Das Gesetz ordnet für Mord ausdrücklich und zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Hinblick auf eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht deshalb gem. § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StGB bereits im Urteil feststellen, ob den Täter eine besondere Schwere der Schuld trifft. Abweichungen sind nach dem Gesetz nur möglich, wenn andere Gesetze der lebenslangen Freiheitsstrafe entgegen stehen. Dies ist namentlich im Jugendstrafrecht § 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wonach eine Jugendstrafe eine Höchstdauer von 10 Jahren hat. Strafmildernd wirkt sich daneben eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus. Ein weiterer wichtiger Strafmilderungsgrund besteht in der Kronzeugenregelung des § 46b StGB.

Da die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit dem Grundgesetz kollidieren kann, wird entsprechend der Rechtsfolgenlösung, die Strafe gem. § 49 StGB auch dann auf 3 bis 15 Jahre herabgesetzt, wenn sie gänzlich unangemessen erscheint. In der Praxis wird hiervon jedoch nur selten und meist nur bei Heimtückemorden Gebrauch gemacht.

 

Gerichtszuständigkeit

Für die Aburteilung eines Mordes ist gem. § 74 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 74e Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Schwurgericht zuständig. Während es sich hierbei bis 1924 noch um ein echtes Geschworenengericht handelte, bezeichnet dieser Begriff heute nur noch eine Große Strafkammer des Landgerichtes, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Gegen ihr Urteil ist keine Berufung möglich, allerdings kann Revision eingelegt werden. Über diese entscheidet gemäß § 135 GVG der örtlich zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes, den fünf Bundesrichter bilden.

 

Verjährung

Bis 1969 betrug die Frist für die Verfolgungsverjährung für Mord 20 Jahre. Da die während der NS-Zeit begangenen Morde somit spätestens 1965 verjährt wären, wurde 1965 das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen erlassen, dessen § 1 den Zeitraum von Kriegsende bis Ende 1949 von der Berechnung ausnahm. Nach breiter öffentlicher Diskussion beschloss die Große Koalition, die Verjährung für Völkermord abzuschaffen und für Mord auf 30 Jahre anzuheben. 1979 wurde der Bestimmung des § 78 Absatz 2 StGB, die bisher nur den Völkermord von der Verjährung ausnahm, auch der Mord hinzugefügt.

Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Stirbt der Täter, werden laufende Verfahren lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt, sodass gegen Dritte als Mittäter weiter ermittelt werden kann.

Besondere Bedeutung kommt dieser Verjährungsregelung in der Aufarbeitung des NS-Unrechts zu. Vor allem seit im Urteil gegen John Demjanjuk festgestellt wurde, dass für eine Verurteilung kein Nachweis einer unmittelbaren Beteiligung an einem Tötungsdelikt in einer Vernichtungsstätte zu erbringen ist, gewinnt die Vorschrift an Bedeutung. Auch das Verfahren gegen Oskar Gröning wurde auf sie gestützt. Da jedoch nur noch wenige Täter aus der NS-Zeit leben, wird immer wieder gefordert, die besondere Verjährungsregelung aus Gründen des Rechtsfriedens abzuschaffen.

 

Versuch

Da Mord mit seiner Strafandrohung gemäß § 22 StGB ein Verbrechen darstellt, ist auch sein Versuch strafbar. Insoweit kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Die Tat kann insgesamt fehlgehen, sodass das Opfer überlebt oder aus einem völlig anderen Grund stirbt. Für einen Mordversuch ist erforderlich, dass der Täter mindestens Tatentschluss bezüglich des Todes eines Menschen hat, zur Tötung dieses Menschen ansetzt und dabei ein Mordmerkmal verwirklicht.
  2. Die Tat kann objektiv als Totschlag einzustufen sein, während der Täter selbst irrig davon ausgeht, ein Mordmerkmal zu verwirklichen.

Grundsätzlich wird auch ein Mordversuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt derselben Verjährungsregel. Das Gericht kann die Strafe jedoch gemäß § 23 Absatz 2 StGB mildern. In diesem Fall beträgt die Strafe nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB 3 bis 15 Jahre.

 

Anstiftung und Beihilfe

Wer einen entsprechenden Beitrag zur Tötung eines Menschen leistet, kann wegen Anstiftung oder Beihilfe immer dann bestraft werden, wenn er einerseits weiß, dass der Täter ein Mordmerkmal verwirklicht und dieses zugleich selbst auch erfüllt. Wie ein Anstifter oder Täter zu bestrafen sind, wenn sie das Mordmerkmal selbst nicht verwirklichen, ist Gegenstand eines Grundsatzstreites zwischen Rechtsprechung und herrschender Lehre.[73]

Grundsätzlich sind im deutschen Strafrecht eine Haupttat und die Teilnahme an derselben akzessorisch. Das bedeutet, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach der Strafbarkeit der Haupttat richtet. Dieser Grundsatz wird aber durch § 28 Absatz 1 StGB modifiziert. Begründen besondere persönliche Merkmale erst die Strafbarkeit, müssen sie demnach auch bei einem Anstifter oder Beihelfer selbst vorliegen. Andernfalls muss die Strafe gem. § 49 StGB gemildert werden. Als Motive und deshalb solche besondere persönliche Merkmale stuft die Rechtsprechung die Mordmerkmale der 1. und 3. Fallgruppe ein. Handelt der Täter also aus einem niederen oder deliktischen Beweggrund, wird die Strafe für den Teilnehmer gemildert, sofern er nicht selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Verwirklicht der Täter hingegen ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe, muss sich dies der Teilnehmer zurechnen lassen. Der Milderungsmöglichkeit setzt die Rechtsprechung jedoch selbst auch Grenzen. Keine Milderung ist nämlich bei Anstiftung bzw. Beihilfe zu Totschlag möglich. Da über § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB jedoch eine niedrigere Mindeststrafe ermöglicht wird, kann die Teilnahme an Mord theoretisch milder bestraft werden als die Teilnahme an Totschlag. Um dies zu verhindern geht der Bundesgerichtshof von einer entsprechenden Sperrwirkung aus. Eine weitere Eingrenzung nimmt die Rechtsprechung in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale an, bei welcher Täter und Teilnehmer je unterschiedliche Mordmerkmale verwirklichen. Nach § 28 Absatz 1 StGB müsste auch hier die Strafe des Teilnehmers gemildert werden. Da er diese jedoch nicht verdiene, macht der Bundesgerichtshof auch hier eine Ausnahme. Diese Auffassung wird von der Literatur heftig kritisiert, da eine solche Ausnahme nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist.

Die Lehre begreift alle Mordmerkmale hingegen als Strafschärfungsgründe. Hinsichtlich tatbezogener Mordmerkmale führt dies zu keinen abweichenden Ergebnissen. Sind sie jedoch als besondere persönliche Merkmale einzustufen, kommt nach dieser Ansicht nicht § 28 Absatz 1 StGB, sondern § 28 Absatz 2 StGB zur Anwendung. Die Strafe verschärfende Tatbestandsmerkmale müssen demnach von jedem Tatbeteiligten selbst verwirklicht werden. Insbesondere kann ein Teilnehmer demnach auch dann wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu Mord bestraft werden, wenn der Täter nur einen Totschlag begeht, während der Teilnehmer selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen sind hiernach nicht nötig, da sich ihr Ergebnis bereits durch die Anwendung des Gesetzes ergibt.

 

Verhältnis zu anderen Delikten

Abgesehen vom umstrittenen Verhältnis zum Totschlag, das Gegenstand erheblicher Kritik am Mordparagrafen ist, ist der Mord von mehreren anderen Delikten abzugrenzen und kann mit ihnen gleichzeitig verwirklicht sein:

 

Abgrenzung

Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch kein Mord im juristischen Sinne. Er wird gleichwohl durch die §§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt. Dies macht es jedoch erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat. Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt beginnt.

Die Anwendbarkeit des Mordes endet mit Eintritt des Hirntodes. Ab diesem Zeitpunkt kann unter anderem eine Verletzungshandlung am Leichnam wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft werden.

Ferner erfordert der Mord mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen und der Verwirklichung der Mordmerkmale. Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar. Verursacht ein Täter ohne jeglichen Schädigungsvorsatz den Tod eines Menschen, so kann er nur wegen Fahrlässiger Tötung gem. § 222 belangt werden. Eine Reihe von so genannten erfolgsqualifizierten Delikten erfasst schließlich den Fall, dass der Täter ein anderes Delikt vorsätzlich begeht und dabei fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Kein Mord liegt außerdem in der Tötung auf Verlangen, die von § 216 StGB erfasst wird.

Kein Mord liegt außerdem in der rechtmäßigen Dienstausübung, die als Rechtfertigungsgrund eingreift und eine so vorgenommene Tötung bereits nicht als Unrecht erscheinen lässt. Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen – auch vom Kriegsvölkerrecht – nicht als Mord angesehen. Der plakative Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ ist aus juristischer Betrachtungsweise daher sachlich falsch.

 

Konkurrenzen

Verwirklicht der Täter mehrere Mordmerkmale durch dieselbe Handlung, so handelt es sich nur um verschiedene Begehungsformen desselben Delikts.

Mord und Totschlag können tateinheitlich begangen werden. So begeht der Täter einen versuchten Mord, wenn er in der irrigen Vorstellung handelt, ein Opfer heimtückisch zu töten, und verwirklicht tateinheitlich einen vollendeten Totschlag, wenn das Opfer tatsächlich stirbt. Sofern der Täter auf Verlangen tötet, geht § 216 StGB allen anderen Tötungsdelikten vor.

Besondere Probleme bereitet das Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten. Heute gilt als allgemein anerkannt, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für einen Mord ist. Deshalb wird das Unrecht der Körperverletzung vom Mordparagrafen vollständig erfasst, sodass die §§ 223 ff. StGB als subsidiäre Strafvorschriften verdrängt werden. Stirbt das Opfer nicht, ist jedoch versuchter Mord/Totschlag in Tateinheit mit einem Körperverletzungsdelikt möglich.

Beim Raubmord ist in der Regel auch der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB mitverwirklicht. Insoweit handelt es sich auch hier um einen Fall der Tateinheit. Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Waffengesetz.

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