Wir verteidigen Sie gegen den Tatvorwurf Kinderpornographie
Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie nehmen innerhalb des Strafrechts eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Gebiet kann alleine der Tatvorwurf, unabhängig ob zutreffend erhoben oder nicht, eine derart stigmatisierende Wirkung entfalten.
Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen, können dabei im Einzelfall auch berufsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Auswirkungen drohen.
Wegen der erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht aber auch auf persönlicher und sozialer Ebene drohen, ist eine effektive und diskrete Rechtsberatung und Verteidigung dringend notwendig. Gerade in dem Spezialbereich des § 184b StGB muss der Strafverteidiger nicht nur im juristischen, sondern auch die anhängenden Problemfelder – zum Teil auch im beruflichen Bereich – kennen.
Wir raten Ihnen beim Vorwurf der Kinderpornographie uns sofort zu kontaktieren und einen Termin in unserer spezialisierten Fachanwaltskanzlei für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht zu vereinbaren. Wir kennen uns bei Sexualdelikten bestens aus und vertreten jedes Jahr viele Mandanten bei diesem Tatvorwurf. Entsprechend verfügen wir über langjährige Erfahrung und wissen exakt was vor Gericht und Staatsanwalt zu tun ist, um Sie best möglichst zu verteidigen.
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Kinderpornographie Strafe und Definition laut StGB (Strafgesetzbuch)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184b
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
- eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- staatliche Aufgaben,
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6)
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.
- §74a ist anzuwenden.
Was fällt unter Kinderpornographie?
Der 4. Senat des BGH (4 StR 342/14) stellt dies ausführlich fest und beschreibt es wie folgt:
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tat- objekte sind nur pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den sexuellen „Handlungen“ von Kindern gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, S. 2149) auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220, 221; Beschluss vom 21. November 2013 – 2 StR 459/13, NStZ-RR 2014, 108; Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571; Ziegler in: BeckOK, StGB, § 184b Rn. 4; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184b Rn. 17; Röder, NStZ 2010, 113, 116 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/3439, S. 9; BT-Drucks. 16/9646, S. 2, 17).
Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 – 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29; Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340 mwN). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben sind auch dann keine sexuellen Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB in der derzeitigen Fassung, wenn sie für Bildaufnahmen zu porno- grafischen Zwecken ausgenutzt werden.