Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

//Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht2018-10-06T20:06:08+02:00

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht? Wir verteidigen Sie.

Verstoß gegen die Führungsaufsicht ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist in § 145a im Siebenten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) geregelt.

Wir empfehlen Ihnen dringend, wenn Sie davon betroffen sind, unsere Fachanwaltskanzlei sofort zu kontaktieren, damit wir sofort alle Maßnahmen aktivieren, um Sie zu verteidigen.

Voraussetzung ist, dass der Täter unter Führungsaufsicht steht und ihm Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilt worden sind. Da nur unter Führungsaufsicht stehende Personen den Tatbestand verwirklichen können, handelt es sich um ein Sonderdelikt. Tathandlung ist der Verstoß gegen eine bestimmte Weisung. Dabei muss im Rahmen der Prüfung von § 145a StGB auch geprüft werden, ob die in Rede stehende Weisung hinreichend bestimmt gewesen ist, ob sie verhältnismäßig und ob sie zulässig war. Weiter ist die Tat nur strafbar, wenn durch sie der Zweck der Maßregel, also der Führungsaufsicht gefährdet wird. Nach herrschender Meinung handelt es sich deswegen bei dem Vergehen um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Gefährdung des Zwecks der Maßregel liegt vor, wenn durch den Verstoß die Gefahr, dass der unter Führungsaufsicht Stehende eine neue Straftat begeht, vergrößert wird.

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Strafen bei Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht

Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden; Eventualvorsatz reicht aber zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes aus.

Die Rechtsfolge ist Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 145a StGB ist ein Antragsdelikt; die Tat wird nur auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle (cf. § 68a StGB) verfolgt. Diese wiederum soll vor der Antragstellung eine Stellungnahme des Bewährungshelfers einholen (§ 68a Abs. 6 StGB); der Verstoß gegen diese Regelung macht einen trotzdem gestellten Strafantrag aber nach heute herrschender Auffassung nicht unwirksam.

Weiter Informationen bei Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht dürfen Verstöße gegen weitere, jedoch unzulässige Weisungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

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“Frau Rechtsanwältin Rolnik ist in Justizkreisen als hervorragende und kämpferische Anwältin bekannt. Sie ist ein Profi und genau deshalb bin ich zu ihr gegangen. Ich arbeite in der Justiz und es ging um eine alte Angelegenheit die mich unter Umständen meinen Job gekostet hätte. Im Gespräch mit Frau Rolnik hat sie mir alles genau erklärt, wie am besten zu reagieren ist und sich viel Zeit genommen. Ich habe ihr das Mandat erteilt und sie hat sich noch am gleichen Tag um alles gekümmert. Dank des außerordentlichen Einsatzes von Frau Rolnik konnte das Ermittlungsverfahren innerhalb kürzester Zeit eingestellt werden. Danke für alles!”

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Mandant aus Berlin, 2018

Medien die über unsere Fälle berichtet haben: