Der Zeuge im Strafverfahren. Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. Er ist eine Beweisperson, die in einem nicht gegen sie selber gerichteten Strafverfahren Auskunft über die Wahrnehmung von TATSACHEN gibt. Unerheblich ist für die Stellung als Zeuge, wann und aus welchem Anlass der Zeuge verfahrensgegenständliche Wahrnehmungen gemacht hat zu denen er befragt werden soll. Zu den Wahrnehmungen gehören übrigens auch Mitteilungen, die der Zeuge von Dritten erhalten hat, denn dies kann dazu führen, dass der Zeuge als „Zeuge vom Hörensagen“ vernommen werden soll.
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Rechte und Pflichten des Zeugen im Strafverfahren
Nach der nunmehr seit dem August 2017 vorherrschenden Gesetzeslage kann der Zeuge NICHT wie zuvor einer polizeilichen Vorladung zur Zeugenvernehmung fernbleiben. In § 163 Abs. 3 StPO heißt es nunmehr, dass der Zeuge verpflichtet ist, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Sollte auf der polizeilichen Vorladung zunächst kein Hinweis vorzufinden sein, dass die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft stattfindet, so kann der Zeuge ohne weitere Konsequenzen
befürchten zu müssen dem anberaumten Vernehmungstermin fern bleiben.
Findet sich jedoch solch ein Hinweis auf dem Vorladungsbogen, so kann das Fernbleiben ernsthafte Folgen für den Zeugen nach sich ziehen. So kann gegen den Zeugen, der unentschuldigt einem Vernehmungstermin fern bleibt ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft auferlegt werden. Der Zeuge kann sich der Hilfe eines auf das Strafrecht spezialisierten Anwalts bedienen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 163 Abs. 3 StPO überprüfen lassen.
Erscheint der Zeuge zu dem Vernehmungstermin, so muss er wahrheitsgemäß aussagen.
Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage trifft alle deutschen Staatsangehörigen unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten. Ausländer und Staatenlose jedoch nur wenn sie sich im Inland aufhalten. Exterritoriale sind von der Zeugenpflicht befreit. Die bestehende Zeugenpflicht wird durch die Pflicht zur Duldung der körperlichen Untersuchung erweitert.
Die Befugnis, die Aussage in Gänze oder nur teilweise zu verweigern, lässt die Zeugenpflicht entfallen. Die Weigerungsrechte sind gesetzlich normiert. So ergibt sich z. B aus § 52 StPO, dass der Zeuge nicht aussagen muss, wenn er dadurch einem Angehörigen schadet. Ist ein naher Angehöriger des Zeugen Beschuldigter eines strafrechtlichen Verfahrens, so ist der Zeuge berechtigt die Aussage zu verweigern.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Pflicht der Zeugenladung zu folgen durch das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 StPO nicht berührt wird. Auch muss der Zeuge gem. § 55 StPO keine Angaben zur Sache machen, wenn er sich hierdurch der Gefahr einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung aussetzt. Je nach Fall kann der Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen verweigern oder aber die gesamte Aussage.